Was Unter­nehmen bei der E‑Rechnungspflicht beachten müssen | (Teil 2): Weitere Beson­der­heiten

Nachdem in Teil 1 dieses Bei­trags (Man­danten-Monats­in­for­mation August 2026) all­ge­meine Aus­füh­rungen zur E‑Rechnungspflicht und den dabei auf­tre­tenden mög­lichen Fehlern gemacht wurden, geht es in diesem Beitrag um die Beson­der­heiten bei der Erteilung einer E‑Rechnung.

Besondere Unter­nehmer: Vereine und Klein­un­ter­nehmer

Vereine: Grund­sätzlich sind auch Vereine, soweit sie unter­neh­me­risch tätig sind, von der Pflicht zur Erstellung von E‑Rechnungen für die von ihnen erbrachten Leis­tungen betroffen. Soweit der Verein rein ideell aktiv ist, muss jedoch weder eine Mög­lichkeit zum Empfang noch zum Versand von E‑Rechnungen bestehen.

Klein­un­ter­nehmer sind von der Pflicht zur Aus­stellung von E‑Rechnungen stets befreit, können aber dennoch frei­willig E‑Rechnungen aus­stellen. Aller­dings müssen auch Klein­un­ter­nehmer in der Lage sein, E‑Rechnungen emp­fangen zu können.

Sam­mel­rechnung

Auch in einer E‑Rechnung ist es zulässig, den Kalen­der­monat als Leis­tungs­zeit­punkt anzu­geben. Daher können mehrere in einem Monat erfolgte Leis­tungen in einer ein­zigen E‑Rechnung zusam­men­ge­fasst werden („Sam­mel­rechnung“).

Berich­tigung einer E‑Rechnung

Sofern bei der ursprüng­lichen Erstellung der Rechnung eine Pflicht zur Aus­stellung als E‑Rechnung bestanden hat, muss auch die Berich­tigung als E‑Rechnung erfolgen.

Aller­dings kann innerhalb der Über­gangs­fristen eine Rech­nungs­be­rich­tigung wei­terhin auch ohne Ver­wendung des E‑Rechnungsformats, z. B. per Papier­rech­nungs­be­rich­tigung, vor­ge­nommen werden.

Wichtig ist dabei, dass sich das Berich­ti­gungs­do­kument spe­zi­fisch und ein­deutig auf die ursprüng­liche E‑Rechnung bezieht.

Beson­der­heiten bei Bau­leis­tungen

Bei einer E‑Rechnung über eine Bau­leistung ist es derzeit noch aus­rei­chend, wenn im struk­tu­rierten Teil als Leis­tungs­be­schreibung nur die ein­zelnen Gewerke mit den ent­spre­chenden Summen ent­halten sind.

In diesem Fall sollte aller­dings als Anlage eine detail­lierte Auf­schlüs­selung nach dem Leis­tungs­ver­zeichnis ent­halten sein. Auf diese Anlage ist im struk­tu­rierten Teil ein­deutig hin­zu­weisen.

Anzahlungs‑, Voraus- und Abschlags­rech­nungen

Sind der­artige Rech­nungen vor dem Stichtag für die ver­pflich­tende Aus­stellung einer E‑Rechnung erteilt worden, müssen diese selbst dann nicht – auch nicht erneut – als E‑Rechnung über­mittelt werden, wenn Leis­tungs­er­bringung und Zahlung erst nach diesem Stichtag erfolgen.

End­rechnung

Im Prinzip muss auch eine End­rechnung in einem E‑Rechnungsformat erteilt werden.

Dabei kann die Absetzung der ver­ein­nahmten Teil­ent­gelte in einem bei­gefügten, unstruk­tu­rierten Anhang erfolgen, wenn im struk­tu­rierten Teil der E‑Rechnung aus­drücklich auf diese Anlage hin­ge­wiesen wird. Dies ist auch über den 31.12.2027 hinaus möglich.

Auf­be­wahrung von E‑Rechnungen

Bei einer E‑Rechnung ist zumindest deren struk­tu­rierter Teil so auf­zu­be­wahren, dass er unver­sehrt in seiner ursprüng­lichen Form vor­liegt.

Es genügt nicht, lediglich eine aus­ge­druckte Papier­version oder eine kon­ver­tierte PDF-Ansicht auf­zu­be­wahren. Der ori­ginale struk­tu­rierte Datensatz – also die XML-Datei oder der ein­ge­bettete XML-Teil einer ZUGFeRD-Datei – muss unver­än­derbar gespei­chert werden.

Unter­nehmen sollten daher prüfen, ob ihre Archi­vie­rungs­systeme diese Anfor­de­rungen erfüllen.

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