Dienst­wagen: Falsche Kilo­me­ter­an­gaben können zur Steu­er­hin­ter­ziehung führen

Falsche Angaben zur Ent­fernung zwi­schen Wohnung und Arbeits­stätte können erheb­liche steu­er­liche Kon­se­quenzen haben. Das zeigt eine Ent­scheidung des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts (Az. 3 K 78/24).

Zu geringe Ent­fernung gegenüber dem Arbeit­geber ange­geben

Der Kläger erzielte in den Streit­jahren 2009 bis 2014 Ein­künfte aus nicht­selbst­stän­diger Arbeit bei einer Pro­dukt­ver­triebs­ge­sell­schaft. Sein Arbeit­geber stellte ihm einen Dienst­wagen zur Ver­fügung, den er sowohl privat als auch für die Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeits­stätte nutzen durfte.

Obwohl die tat­säch­liche Ent­fernung zur Arbeits­stätte 99 Kilo­meter betrug, hatte der Arbeit­nehmer seinem Arbeit­geber lediglich 22 Kilo­meter mit­ge­teilt.

Der Arbeit­geber ermit­telte den pri­vaten Nut­zungs­vorteil nach der 1-%-Regelung. Für die Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeits­stätte setzte er zusätzlich monatlich 0,03 % des Brut­to­lis­ten­preises je ange­ge­benem Ent­fer­nungs­ki­lo­meter an (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Da der Arbeit­geber von lediglich 22 Kilo­metern ausging, wurde der geld­werte Vorteil auf einer zu nied­rigen Grundlage berechnet und ent­spre­chend zu wenig Lohn­steuer abge­führt.

Wider­sprüch­liche Angaben in der Steu­er­erklärung

In seinen Ein­kom­men­steu­er­erklä­rungen machte der Kläger dagegen geltend, an bis zu 222 Tagen im Jahr jeweils 99 Kilo­meter zur Arbeits­stätte gefahren zu sein. Tat­sächlich waren es nach einer spä­teren Schätzung lediglich 120 Tage.

Die tat­säch­liche Ent­fernung sowie die tat­säch­liche Anzahl der Fahrten wurden dem Finanzamt erst auf­grund von Ermitt­lungen der Steu­er­fahndung bekannt.

Damit lagen nach­träglich bekannt gewordene Tat­sachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abga­ben­ordnung (AO) vor, die zu einer höheren Steuer führten. Nach Auf­fassung des Finanz­ge­richts durften die betref­fenden Steu­er­be­scheide deshalb geändert werden.

Finanzamt musste Angaben nicht früher hin­ter­fragen

Einen Ermitt­lungs­fehler der Finanz­be­hörde sah das Gericht nicht. Die ursprüng­lichen Ein­kom­men­steu­er­erklä­rungen erschienen schlüssig und waren zudem unter Mit­wirkung eines Steu­er­be­raters erstellt worden.

Nach Über­zeugung der Richter erfolgten die unzu­tref­fenden bezie­hungs­weise über­höhten Angaben zur Anzahl der Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeits­stätte vor­sätzlich. Damit war nach Auf­fassung des Gerichts der Tat­be­stand der Steu­er­hin­ter­ziehung erfüllt.

Fazit

Arbeit­nehmer sollten bei einem auch privat nutz­baren Dienst­wagen sowohl gegenüber ihrem Arbeit­geber als auch in ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklärung auf voll­ständige und kor­rekte Angaben zu Ent­fernung und tat­säch­lichen Fahrten achten.

Abwei­chende oder bewusst falsche Kilo­me­ter­an­gaben können nicht nur zu Steu­er­nach­zah­lungen und nach­träglich geän­derten Steu­er­be­scheiden führen, sondern unter Umständen auch steu­er­straf­recht­liche Folgen haben.

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