Falsche Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. Das zeigt eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. 3 K 78/24).
Zu geringe Entfernung gegenüber dem Arbeitgeber angegeben
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2009 bis 2014 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei einer Produktvertriebsgesellschaft. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er sowohl privat als auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte.
Obwohl die tatsächliche Entfernung zur Arbeitsstätte 99 Kilometer betrug, hatte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber lediglich 22 Kilometer mitgeteilt.
Der Arbeitgeber ermittelte den privaten Nutzungsvorteil nach der 1-%-Regelung. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzte er zusätzlich monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je angegebenem Entfernungskilometer an (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Da der Arbeitgeber von lediglich 22 Kilometern ausging, wurde der geldwerte Vorteil auf einer zu niedrigen Grundlage berechnet und entsprechend zu wenig Lohnsteuer abgeführt.
Widersprüchliche Angaben in der Steuererklärung
In seinen Einkommensteuererklärungen machte der Kläger dagegen geltend, an bis zu 222 Tagen im Jahr jeweils 99 Kilometer zur Arbeitsstätte gefahren zu sein. Tatsächlich waren es nach einer späteren Schätzung lediglich 120 Tage.
Die tatsächliche Entfernung sowie die tatsächliche Anzahl der Fahrten wurden dem Finanzamt erst aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndung bekannt.
Damit lagen nachträglich bekannt gewordene Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) vor, die zu einer höheren Steuer führten. Nach Auffassung des Finanzgerichts durften die betreffenden Steuerbescheide deshalb geändert werden.
Finanzamt musste Angaben nicht früher hinterfragen
Einen Ermittlungsfehler der Finanzbehörde sah das Gericht nicht. Die ursprünglichen Einkommensteuererklärungen erschienen schlüssig und waren zudem unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellt worden.
Nach Überzeugung der Richter erfolgten die unzutreffenden beziehungsweise überhöhten Angaben zur Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorsätzlich. Damit war nach Auffassung des Gerichts der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
Fazit
Arbeitnehmer sollten bei einem auch privat nutzbaren Dienstwagen sowohl gegenüber ihrem Arbeitgeber als auch in ihrer Einkommensteuererklärung auf vollständige und korrekte Angaben zu Entfernung und tatsächlichen Fahrten achten.
Abweichende oder bewusst falsche Kilometerangaben können nicht nur zu Steuernachzahlungen und nachträglich geänderten Steuerbescheiden führen, sondern unter Umständen auch steuerstrafrechtliche Folgen haben.



