For­de­rungs­ver­zicht zwi­schen Gesell­schaftern einer GmbH ohne ange­mes­senen Wert­aus­gleich als frei­gebige Zuwendung

Wenn Gesell­schafter einer GmbH wirksam ver­einbart haben, dass Leis­tungen in die Kapi­tal­rücklage gesell­schaf­ter­be­zogen zuge­ordnet werden, wird jedoch die Kapi­tal­rücklage im Zusam­menhang mit einer Kapi­tal­erhöhung abwei­chend hiervon allen Gesell­schaftern ent­spre­chend ihren Betei­li­gungs­quoten zuge­rechnet, kann der Ver­zicht auf einen ange­mes­senen Wert­aus­gleich durch den Gesell­schafter, der die Leis­tungen erbracht hat, eine frei­gebige Zuwendung zugunsten der Mit­ge­sell­schafter dar­stellen. So ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof (Az. II R 40/21).

Im Streitfall wurde deutlich erkennbar, dass die hier von einer Familie getrof­fenen Ver­ein­ba­rungen zwi­schen Fremden sicherlich nicht so zustande gekommen wären. In ver­ein­fachter Form dar­ge­stellt, wurde hier das vom Vater in eine GmbH ein­ge­brachte Ver­mögen von rd. 5 Mio. Euro bei einer spä­teren Kapi­tal­erhöhung der Gesell­schaft zunächst mit je einem Drittel jedem Gesell­schafter zuge­rechnet und anschließend die Söhne zu einem Aus­gleich des dadurch ent­stan­denen Wert­ver­lustes für den Vater ver­pflichtet. Der ver­ein­barte Aus­gleich war nach Auf­fassung des Finanz­amtes aber um rd. 1,2 Mio. Euro je Sohn zu gering bemessen worden. Diese Aus­wir­kungen ergaben sich auch dadurch, dass sich das Ver­mögen der GmbH in der Zeit zwi­schen Einlage in die Gesell­schaft durch den Vater und der fol­genden Kapi­tal­erhöhung auf einen gemeinen Wert von rd. 12 Mio. Euro erhöht hatte. Die Betei­ligung des Vaters an der GmbH wurde durch die dis­quotale Kapi­tal­erhöhung von 33,33 % auf nur noch 1,62 % ver­ringert. Der Wert­zu­wachs des Ver­mögens der GmbH kann auch dadurch zustande gekommen sein, dass die Sach­ein­lagen des Vaters im Zeit­punkt der Einlage einen höheren gemeinen Wert hatten als der ver­trag­liche Ein­la­gewert. Dies ändert aber nichts an dem Wert im Zeit­punkt der frei­ge­bigen Zuwendung gem. — 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, denn im Ein­la­ge­zeit­punkt wurde ent­spre­chend dem Gesell­schafts­vertrag nur dem Vater die Kapi­tal­einlage zuge­rechnet. Zu diesem Zeit­punkt gab es noch keine frei­gebige Zuwendung.

Der Bun­des­fi­nanzhof begründet sein Urteil sehr aus­führlich auch unter Verweis auf die gesell­schafts­recht­liche Rechtslage und die Auf­fassung der Finanz­ver­waltung (R E 7.5 Abs. 11 S. 14 ErbStR 2019). Auch das für eine Steu­er­pflicht not­wendige sub­jektive Bewusstsein einer Schenkung gem. § 7 ErbStG sieht der Bun­des­fi­nanzhof hier als erfüllt an. Den Betei­ligten war klar, dass die Kapi­tal­erhöhung durch die Söhne beim Vater eine Wert­min­derung seines Anteils zur Folge hatte. Dafür wurde auch aus­drücklich ein aus­zu­glei­chender Wert fest­ge­stellt. Dass dieser unrichtig berechnet wurde, ändert daran nichts, denn auf die Kenntnis über die genaue Höhe der Zuwendung komme es nicht an.

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