Auf­teilung des Kauf­preises für Eigen­tums­wohnung auf Grund und Boden und Gebäude

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Wenn eine Kauf­preis­auf­teilung im Kauf­vertrag vor­ge­nommen wurde, sind diese ver­ein­barten und bezahlten Anschaf­fungs­kosten grund­sätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine Kor­rektur der von den Par­teien getrof­fenen Auf­teilung des Anschaf­fungs­preises auf Grund und Boden und Gebäude ist laut Finanz­ge­richt München lediglich geboten, wenn sie die realen Wert­ver­hält­nisse in grund­sätz­licher Weise ver­fehlt und wirt­schaftlich nicht haltbar erscheint (Az. 12 K 861/19).

Eine Abwei­chung zwi­schen der ver­traglich ver­ein­barten AfA (Absetzung für Abnutzung)-Bemessungsgrundlage und der von einem Sach­ver­stän­di­gen­gut­achten ermit­telten AfA-Bemes­sungs­grundlage von weniger als 10 % ist unbe­achtlich.

Hinweis
Da bei einem Grund­stücks­verkauf regel­mäßig kein Sach­ver­stän­digen- gut­achten vor­liegen dürfte, sollte zur streit­ver­mei­denden Auf­teilung auf die vom Bun­des­mi­nis­terium der Finanzen ange­botene Arbeits­hilfe zur Auf­teilung eines Gesamt­kauf­preises zurück­ge­griffen werden (Bun­des­mi­nis­terium der Finanzen — Aktua­li­siert: 26.03.2024; Stand vom März 2024).

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