Ver­se­hent­liche Dop­pel­be­steuerung oder nicht ord­nungs­gemäße Umsatz­be­steuerung beim Reverse-Charge-Ver­fahren

Die Anwendung des Reverse-Charge-Ver­fahrens im Umsatz­steu­er­recht wird häufig über­sehen, was mit­unter zu einer ver­se­hent­lichen Dop­pel­be­steuerung oder einer nicht ord­nungs­ge­mäßen Umsatz­be­steuerung führen kann. Das Reverse-Charge-Ver­fahren bedeutet, dass in bestimmten Fällen nicht der leis­tende Unter­nehmer, sondern der Leis­tungs­emp­fänger die Umsatz­steuer schuldet. Dies gilt ins­be­sondere bei sons­tigen Leis­tungen von im Ausland ansäs­sigen Unter­nehmen. Gerade in diesen Fällen wird häufig über­sehen, dass auch Klein­un­ter­nehmer, pau­scha­lie­render Land- und Forstwirt oder ein Unter­nehmer mit aus­schließlich steu­er­freien Umsätzen die Umsatz­steuer für die an sie erbrachten sons­tigen Leis­tungen schulden — selbst dann, wenn die Leistung privat genutzt wird.

Das Haupt­problem ent­steht, wenn das Reverse-Charge-Ver­fahren nicht erkannt wird. Dann kann es zu einer dop­pelten Besteuerung kommen oder eine Kor­rektur ist später mit­unter nicht so einfach durch­zu­führen, etwa wenn der leis­tende Unter­nehmer nicht mehr exis­tiert. Um dies zu ver­meiden, sollten sich Unter­nehmen mit den Tat­be­ständen des § 13b UStG ver­traut machen und bei Rech­nungen ins­be­sondere von im Ausland ansäs­sigen Unter­nehmen immer prüfen, ob das Reverse-Charge-Ver­fahren ange­wendet wird. Besonders bei Rech­nungen ohne aus­ge­wiesene Umsatz­steuer oder mit Hinweis auf die Steu­er­schuld­ner­schaft ist Vor­sicht geboten!

Wird der Fehler bemerkt, muss der Leis­tungs­emp­fänger die Umsatz­steuer unver­züglich nach­melden und die Vor­anmeldung bzw. Jah­res­er­klärung richtig. Die Bemes­sungs­grundlage ist das bezahlte Entgelt. Hat der leis­tende Unter­nehmer fälschlich Umsatz­steuer aus­ge­wiesen und der Emp­fänger den Brut­to­betrag gezahlt, ist der Brut­to­betrag die umsatz­steu­er­recht­liche Bemes­sungs­grundlage. Es ent­steht in diesem Fall tat­sächlich (zumindest beteiligt) Umsatz­steuer auf Umsatz­steuer. Dies gilt es zu ver­meiden!

Hinweis:
Im Zweifel sollte immer davon aus­ge­gangen werden, dass die Steu­er­schuld­ner­schaft auf den Emp­fänger übergeht. Bei Unsi­cher­heiten emp­fiehlt sich die Abstimmung mit dem Steu­er­be­rater. Auch Leis­tungen, die Online in Anspruch genommen werden, z. B. das Her­un­ter­laden eines Pro­gramms, eine Aktua­li­sierung von Software, die Fern­wartung von Geräten oder Anlagen müssen in den Blick genommen werden. Immer wenn das leis­tende Unter­nehmen im Ausland ansässig ist, geht die Umsatz­steu­er­schuld über! Die kor­rekte Anwendung des Reverse-Charge-Ver­fahrens ist ent­scheidend, um steu­er­liche Nach­teile und Dop­pel­be­steuerung zu ver­meiden.

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