Min­destlohn und Gering­fü­gig­keits­grenze 2026

Durch die Erhöhung des gesetz­lichen Min­dest­lohns ab 01.01.2026 auf 13,90 Euro beträgt die neue Minijob-Grenze 603 Euro im Monat. Ein Mini­jobber kann auch monatlich bis zu 603 Euro ver­dienen, dabei sind Ver­dienst­schwan­kungen, auch geringe Über- und Unter­schrei­tungen der monat­lichen Gering­fü­gig­keits­grenze möglich. Bei einem ganz­jährig aus­ge­übten Minijob darf aller­dings das Jah­res­entgelt die Ver­dienst­grenze von 7.236 Euro (Jahr 2025: 6.672 Euro) nicht über­schreiten.

Durch die Anhebung der monat­lichen Gering­fü­gig­keits­grenze seit 01.01.2026 auf 603 Euro umfasst der Über­gangs­be­reich 2026 für sog. Midijobs den monat­lichen Ent­gelt­be­reich von 603,01 — 2.000 Euro. Bei Beschäf­ti­gungen im Über­gangs­be­reich handelt es sich im Gegensatz zu den Minijobs um ver­si­che­rungs­pflichtige Arbeits­ver­hält­nisse. Für die Bei­trags­be­rechnung und Bei­trags­tragung bei Beschäf­ti­gungen im Über­gangs­be­reich gelten besondere Rege­lungen. Im Ergebnis haben die Arbeit­nehmer im Über­gangs­be­reich gegenüber dem Arbeit­geber einen redu­zierten Bei­trags­anteil zu den ein­zelnen Ver­si­che­rungs­zweigen zu tragen.

Ab dem 01.07.2026 haben gering­fügig ent­lohnte Beschäf­tigte die Mög­lichkeit auf ein­malige Auf­hebung der Befreiung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht für zukünftige Ent­gelt­ab­rech­nungs­zeit­räume. Die neuen Gering­fü­gig­keits-Richt­linien 2026 führen die Vor­aus­set­zungen hierzu aus. Nach bis­he­riger Rechtslage konnten Mini­jobber, die sich in der Ver­gan­genheit für eine Befreiung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht ent­schieden haben, die Befreiung nicht mehr rück­gängig machen. Mit dieser Änderung wird es gering­fügig Beschäf­tigten ab Juli 2026 ermög­licht, eine bereits erfolgte Befreiung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht ein­malig auf Antrag auf­heben zu lassen und damit wieder ver­si­che­rungs­pflichtig in der Ren­ten­ver­si­cherung zu werden.

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