Anrechnung der Gewer­be­steuer auf die Ein­kom­men­steuer eines Gewer­be­trei­benden

Bei Steu­er­pflich­tigen mit Ein­künften aus Gewer­be­be­trieb ist im Gesetz eine Ermä­ßigung der Ein­kom­men­steuer durch die teil­weise Anrechnung der Gewer­be­steuer aus den betrieb­lichen Ein­künften vor­ge­sehen. Die Anrechnung erfolgt pau­schal mit dem Vier­fachen des für den Betrieb fest­ge­stellten Gewer­be­steu­er­mess­be­trags. Damit wird ver­ein­facht und pau­schal ein Gewer­be­steu­er­he­besatz von 422 % auf die gewerb­lichen Ein­künfte unter­stellt. Wer an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft beteiligt ist, kann die gezahlte Gewer­be­steuer anteilig auf die Ein­kom­men­steuer anrechnen.
Für die Berechnung gelten klare Regeln: Der Anteil am Gewer­be­steu­er­mess­betrag richtet sich aus­schließlich nach dem all­ge­meinen Gewinn­be­tei­li­gungs­schlüssel, wie er im Gesell­schafts­vertrag fest­gelegt ist. Zusätz­liche Ver­gü­tungen (Son­der­ver­gü­tungen), die von der Gesell­schaft gezahlt werden – z. B. Tätigkeit als Geschäfts­führer oder Miete für ein über­las­senes Grund­stück – Beein­flussen Sie den Anteil an der Gewer­be­steu­er­an­rechnung nicht.

Bei diesen Gesell­schafts­be­tei­li­gungen besteht außerdem die Beson­derheit, dass nur der Gesell­schafter, der noch am Ende des Kalen­der­jahres beteiligt ist, die Anrechnung bean­spruchen kann. Scheidet ein Gesell­schafter auch z. B. durch Kün­digung, Verkauf seines Anteils oder auch durch Tod im Laufe des Jahres aus der Gesell­schaft aus, gibt es keine Anrechnung der Gewer­be­steuer für ihn (gilt seit 2018).
Die Anrechnung ist der Höhe nach zweifach begrenzt. Einmal durch die Höhe der tat­sächlich gezahlten Gewer­be­steuer (trifft auf alle Betriebe zu, für deren Gemeinde ein Hebesatz bis 420 % gilt) und auch durch die anteilige Ein­kom­men­steuer, die auf gewerb­liche Ein­künfte ent­fällt. D. h. bei Ver­lusten aus anderen Betrieben oder Ein­künften oder anderen Min­de­rungen der Ein­kom­men­steuer, z. B. für Ver­äu­ße­rungs­ge­winne oder die Anrechnung aus­län­di­scher Steuern, ver­ringert sich der Anrech­nungs­höchst­betrag.

Kann sich die Kürzung der Ein­kom­men­steuer gar nicht aus­wirken, weil z. B. Ver­luste oder Ver­lust­vor­träge die Steuer auf 0 Euro her­ab­setzen, kann die Gewerb­steuer für Zwecke der Anrechnung nicht auf spätere Jahre vor­ge­tragen werden. Dagegen bereits erhobene ver­fas­sungs­recht­liche Bedenken hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bereits in zwei Ver­fahren abge­lehnt. Auch Steuern, die bei der Äußerung von Betrieben, Teil­be­trieben oder Anteilen an Per­so­nen­ge­sell­schaften anfallen, können bei der Kürzung nicht berück­sichtigt werden.

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