Umsatz­steuer in der Sys­tem­gas­tro­nomie — Preis­auf­tei­lungs­me­thoden bei Kombi-Ange­boten

Close-up of a juicy burger and crispy fries served with sauces, perfect for a hearty meal.

Getränke und Speisen in der Sys­tem­gas­tro­nomie unter­liegen unter­schied­lichen Umsatz­steu­er­sätzen — aber was gilt dann für ein typi­sches Spar-Menü (z. B. aus Burger, Pommes und Getränk)? Der Bun­des­fi­nanzhof hat das Lieb­lings­modell („Food-and-Paper“-Methode) der Sys­tem­gas­tro­nomie mit einer aktu­ellen Ent­scheidung zurecht­ge­stutzt. Die Richter ent­schieden, dass eine Methode zur Auf­teilung des Ver­kaufs­preises eines Spar- Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs ein antei­liger Ver­kaufs­preis ent­fällt, der höher ist als der Ein­zel­ver­kaufs­preis, nicht sach­ge­recht ist (Az. XI R 19/23).

Im Streitfall betrieben zwei GmbHs als Fran­chise­neh­me­rinnen Schnell­re­stau­rants, in denen u. a. Spar-Menüs zu einem ein­heit­lichen Gesamt­preis zum Verzehr außer Haus ver­kauft wurden. Umsatz­steu­er­rechtlich han­delte es sich dabei, wie der Bun­des­fi­nanzhof bestätigt hat, um zwei Lie­fe­rungen: Die Lie­ferung des Getränks unter- liegt dem Regel­steu­ersatz (19 %) und die Lie­ferung der Speisen unter­liegt dem ermä­ßigten Steu­ersatz (7 %).

Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamt­preis des Spar-Menüs nach der „Food-and-Paper“- Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Auf­teilung erfolgt dabei anhand des Waren­ein­satzes, das heißt der Summe aller Auf­wen­dungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gas­tro­nomie die Gewinn­spanne auf Getränke typi­scher­weise deutlich höher ist als die Gewinn­spanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typi­scher­weise eine nied­rigere Umsatz­steuer als bei einer Auf­teilung nach Ein­zel­ver­kaufs­preisen. Das beklagte Finanzamt hielt die Auf­teilung nach der „Food-and-Paper“-Methode für unzu­lässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Auf­teilung nach Ein­zel­ver­kaufs­preisen und außerdem nicht zu sach­ge­rechten Ergebnis- sen führe. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­temberg hielt die „Food-and-Paper“-Methode hin­gegen für zulässig.

Der Bun­des­fi­nanzhof folgte der Auf­fassung des Finanz­ge­richts im Ergebnis nicht. Er führte zwar zunächst aus, dass — ent­gegen der Auf­fassung des Finanzamts — der Unter­nehmer nicht immer die ein­fachstmög­liche Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sach­ge­recht sei wie die Auf­teilung nach Ein­zel­ver­kaufs­preisen, dürfe er auch die andere Methode anwenden. Der Bun­des­fi­nanzhof erkannte die „Food-and-Paper“-Methode nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Waren­einsatz im Menü über dem Ein­zel­ver­kaufs­preis des Burgers liegen würde. Es wider- spricht aus Sicht des Bun­des­fi­nanzhofs der wirt­schaft­lichen Rea­lität, dass der Ver­kaufs­preis eines Pro­dukts in einem mit Rabatt ver­kauften Menü höher sein könnte als der Ein­zel­ver­kaufs­preis. Eine Methode, die dazu führe, sei nicht sach­ge­recht.

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