Beruf­liche Fahrt­kosten: Behandlung einer Lea­sing­son­der­zahlung

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Der Kläger leaste im Rahmen seiner Tätigkeit als Außen­dienst­mit­ar­beiter einen Pkw, leistete hierfür eine Lea­sing­son­der­zahlung und übernahm weitere Kosten (z. B. Fahr­zeug­zu­be­hör­kosten). In seiner Ein­kom­men­steu­er­erklärung machte er Fahrt­kosten für seine Außen­tä­tigkeit als Wer­bungs­kosten geltend. Die Ermittlung der Fahrt­kosten basierte auf einem Kilo­me­tersatz, welchen der Kläger im Vorjahr auf der Basis der Fahr­leistung ermit­telte und im Streitjahr erneut anwendete. Bei der Ermittlung der Fahrt­kosten wurden u. a. die geleis­teten Lea­sing­son­der­zah­lungen für den gesamten Lea­sing­zeitraum zugrunde gelegt. Das beklagte Finanzamt erkannte die geltend gemachten Fahrt­kosten der Höhe nach nicht an. Der hier­gegen erho­benen Klage gab das Finanz­ge­richt München statt.

Der Bun­des­fi­nanzhof ändert seine Ansicht dahin­gehend, dass eine Lea­sing­son­der­zahlung im Rahmen der Ermittlung der jähr­lichen Fahr­zeug­ge­samt­kosten peri­oden­ge­recht auf­zu­teilen ist (Az. VI R 9/22). Die Richter hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur ander­wei­tigen Ver­handlung und Ent­scheidung an das Finanz­ge­richt München zurück.

Hinweis
Auf­wen­dungen des Arbeit­nehmers für beruflich ver­an­lasste Fahrten, die nicht Fahrten zwi­schen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte im Sinne des § 9 Abs. 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­setzes sowie keine Fami­li­en­heim­fahrten sind (sonstige beruf­liche Fahrten), sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG in ihrer tat­säch­lichen Höhe als Wer­bungs­kosten zu berück­sich­tigen.
Anstelle der tat­säch­lichen Auf­wen­dungen, die dem Arbeit­nehmer durch die per­sön­liche Benutzung eines Beför­de­rungs­mittels ent­stehen, können die Fahrt­kosten mit den pau­schalen Kilo­me­ter­sätzen ange­setzt werden, die für das jeweils benutzte Fahrzeug als höchste Weg­stre­cken­ent­schä­digung nach dem Bun­des­rei­se­kos­ten­gesetz fest­ge­setzt sind.
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