Umsatz­steuer auf Betriebs­kosten bei Ver­mietung von Son­der­ei­gentum

hallway between glass-panel doors

Ein Mieter von Gewer­be­räumen, der zum Vor­steu­er­abzug berechtigt war, ver­langte von seinem Ver­mieter die Rück­zahlung von Betriebs­kosten. Er hatte die in einer Woh­nungs­ei­gen­tums­anlage gelegene Teil­ei­gen­tums­einheit zum Betrieb eines Fri­seur­salons vom Son­der­ei­gen­tümer der Einheit gemietet. Der Ver­mieter hatte zur Umsatz­steuer optiert, die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft hin­gegen nicht. Für die Betriebs­kos­ten­ab­rechnung 2018 übernahm der Ver­mieter die Kos­ten­po­si­tionen aus der Jah­res­ab­rechnung der Woh­nungs- eigen­tü­mer­ge­mein­schaft inklusive der darin ent­hal­tenen Umsatz­steuer und berechnete darauf zusätzlich 19 Prozent Umsatz­steuer. Aus der Betriebs­kos­ten­ab­rechnung ergab sich eine Nach­zahlung in Höhe von 964 Euro (inklusive 154 Euro Umsatz­steuer) die der Mieter zunächst bezahlte. Nun ver­langte der Mieter die Rück­zahlung von 732 Euro. Er war der Ansicht, der Ver­mieter hätte die in den Kos­ten­po­si­tionen ent­haltene Umsatz­steuer her­aus­rechnen müssen und nur auf die Netto-Beträge Umsatz­steuer auf­schlagen dürfen. Das Amts­ge­richt gab der Klage in der Haupt­sache statt; das Land­ge­richt wies sie ab.

Die Revision des Mieters blieb vor dem Bun­des­ge­richtshof erfolglos (Az. XII ZR 29/24). Vor­liegend sei die Be- triebs­kos­ten­ab­rechnung inhaltlich korrekt. Ins­be­sondere müsse der Ver­mieter die Umsatz­steuer nicht her­aus­rechnen. Dies beruhe darauf, dass es sich bei den Miet­räumen um eine Teil­ei­gen­tums­einheit in einer Woh- nungs­ei­gen­tums­anlage handelt und der Ver­mieter sei­ner­seits keinen Vor­steu­er­abzug gelten machen kann.

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