Steu­er­liche Beur­teilung der Ver­mietung von vor­han­denen und nicht exis­tenten Con­tainern

Colorful stacked shipping containers at a port exemplify global logistics.

Im Zusam­menhang mit der Ver­mietung von Con­tainern als Kapi­tal­anlage haben sich die Finanz­ge­richte bereits mehrfach mit den daraus ent­ste­henden Steu­er­folgen, ins­be­sondere bei fehl­ge­schla­genen Invest­ments befassen müssen.

Die Ver­mietung erfolgt in der Regel nach fol­gendem Schema: Ein Con­tainer-Eigen­tümer ver­kauft gebrauchte Hochsee-Con­tainer an einen Investor. Der neue Eigen­tümer ver­mietet die Con­tainer in der Regel für fünf Jahre an den Ver­käufer oder eine Ree­derei zurück. Es wird dafür mit dem Ver­käufer eine garan­tierte Miete ver­einbart. Nach Ablauf der Mietzeit macht der Investor ein Ankaufs­an­gebot zu einem bereits beim Erwerb ver­ein­barten Ver­kaufs­preis und der ursprüng­liche Eigen­tümer erhält den Con­tainer zurück. Rechnet man die Miet­erlöse und den spä­teren Rück­kaufs­preis zusammen, dann ergibt sich bei plan­mä­ßigem Verlauf eine Ren- dite, die bei 5 % oder mehr liegt.

Steu­erlich geht der Con­tainer-Erwerber von Ein­künften aus der Ver­mietung beweg­licher Gegen­stände (gem. — 22 Nr. 3 EStG) aus. Der Verkauf ist dann in Höhe der Dif­ferenz zwi­schen Ver­kaufs­erlös und dem Buchwert nach Ablauf der Mietzeit eben­falls steu­er­pflichtig. Die Finanz­ge­richte und der Bun­des­fi­nanzhof haben dazu aber auch andere Rechts­auf­fas­sungen ver­treten. So ging das Finanz­ge­richt Düs­seldorf (Az. 13 K 2760/20) da- von aus, dass diese Geschäfte als Gewer­be­be­trieb ein­zu­stufen sind und die Con­tainer wegen des geplanten Ver­kaufs als Umlauf­ver­mögen zu werten sind. Dies hätte zur Folge, dass von den Miet­ein­nahmen keine AfA (Absetzung für Abnutzung) abge­zogen werden kann. Der Bun­des­fi­nanzhof folgte dieser Auf­fassung zwar nicht (Az. III R 35/22), gab aber dem Finanz­ge­richt auf, zu prüfen, ob der Investor über­haupt wirt­schaft­licher Eigen­tümer der Con­tainer geworden war. Es fehlte nämlich hier die übliche Besitz­ur­kunde für die Con­tainer bei dem Investor. Der Ausgang des Ver­fahrens ist noch nicht bekannt.

In einem anderen Fall hatte der Ver­käufer zwar einen Kauf­vertrag abge­schlossen und auch die spätere Mie- te garan­tiert, die Con­tainer exis­tierten tat­sächlich aber gar nicht. Dies wurde erst bei der spä­teren Insolvenz des Ver­käufers erkannt. Der Erwerber machte dar­aufhin in seiner Steu­er­erklärung einen Verlust aus Gewer- bebe­trieb geltend, weil er weder weitere Mieten noch den spä­teren Ver­kaufs­erlös erwarten konnte. Hierzu ent­schied das Finanz­ge­richt Münster (Az. 6 K 608/22), dass der Käufer nach seiner sub­jek­tiven Vor­stellung von gewerb­lichen Ein­künften aus der Ver­mietung aus­gehen konnte und dies zunächst für die steu­er­liche Beurtei- lung maß­geblich sei. Eine AfA könne aber nicht abge­zogen werden, da dies nach § 7 EStG nur bei tatsäch- lichem wirt­schaft­lichem Eigentum zulässig ist, hier gilt die sub­jektive Auf­fassung nicht.

Hinweis
Viele dieser Modelle sind nicht auf Sub­stanz, sondern auf Schein­rendite auf­gebaut. Oftmals han­delte es sich um struk­tu­rierte Schnee­ball­systeme, bei denen neue Inves­to­ren­gelder die Aus­zah­lungen an frühere Inves­toren finan­zieren.
Auch wenn ein Vertrag rechtlich „ordentlich“ aus­sieht, ersetzt das keine wirt­schaft­liche Prüfung! Wer Con­tainer erwirbt, die er selbst nie phy­sisch kon­trol­lieren kann, trägt ein hohes Risiko — sowohl für den Kapi­tal­verlust
als auch für steu­er­liche Kon­se­quenzen (z. B. Ver­sagung von AfA oder Rück­ab­wicklung bei Insolvenz des Anbieters).

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