Steu­er­falle Grund­stücks­schenkung: Vor­sicht bei Über­tra­gungen an Ange­hörige

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Wer eine Immo­bilie an nahe Ange­hörige ver­schenken möchte, tut dies häufig mit guten Absichten, z. B. im Wege der vor­weg­ge­nom­menen Erb­folge. Doch oft wird dabei über­sehen, dass die Steu­er­falle zuschnappen kann, wenn der Beschenkte im Gegenzug Schulden über­nimmt oder einen Teil­betrag zahlt. Solche teil­ent­gelt­lichen Grund­stücks­über­tra­gungen können ein sog. „pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft“ aus­lösen, d. h., der Über­tra­gende muss mög­li­cher­weise Steuern zahlen, wenn ein Gewinn ent­steht.

Ein aktu­elles Urteil des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) ver­deut­licht diese Gefahr (Az. IX R 17/24): Ein Mann hatte 2014 eine Ver­mie­tungs­im­mo­bilie erworben und teil­weise über einen Kredit finan­ziert. Nur fünf Jahre später übertrug er das Objekt an seine Tochter, wobei diese die Rest­schulden, die bereits deutlich unter den Anschaf­fungs­kosten lagen, übernahm. Der Wert der Immo­bilie lag zum Zeit­punkt der Über­tragung durch Wert­stei­ge­rungen noch höher.

Das Finanzamt sah darin jedoch einen steu­er­pflich­tigen Gewinn und for­derte Steuern nach. Zwar ent­schied zunächst das Finanz­ge­richt zugunsten des Vaters, da das Entgelt nied­riger war als sein ursprüng­licher Kauf­preis. Doch der BFH stellte klar, dass die Steu­er­pflicht nicht ent­fällt, nur weil ins­gesamt kein höherer Betrag erzielt wird. Statt­dessen müsse der Vorgang getrennt betrachtet werden: Ein Teil der Über­tragung sei eine echte Schenkung, der andere — durch die Über­nahme der Rest­schuld — eine ent­gelt­liche Über­tragung, die steu­er­pflichtig sein könne. Bei teil­ent­gelt­lichen Grund­stücks­über­tra­gungen wird steu­erlich zwi­schen einem ent­gelt­lichen und einem unent­gelt­lichen Anteil unter­schieden. Das Ver­hältnis der erhal­tenen Gegen­leistung (z. B. Schul­den­über­nahme) zum tat­säch­lichen Ver­kehrswert des Grund­stücks bestimmt, welcher Anteil als steu­er­pflich­tiger Verkauf gilt und welcher als Schenkung behandelt wird. Nur der ent­gelt­liche Teil unter­liegt mög­li­cher­weise der Ein­kom­men­steuer.

Damit bestätigt das Gericht, dass bei Immo­bi­li­en­über­tra­gungen innerhalb der Familie eine genaue steu­er­liche Prüfung nötig ist. Eine Steu­er­pflicht droht vor allem, wenn die ursprüng­liche Anschaffung der Immo­bilie weniger als zehn Jahre zurück­liegt. Wer also eine Immo­bilie ver­schenken oder über­tragen möchte, sollte sich früh­zeitig beraten lassen. Der Steu­er­be­rater kann dabei helfen, uner­wartete Steu­er­nach­zah­lungen zu ver­meiden und die Über­tragung optimal zu gestalten.

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