Berich­tigung der Besteuerung von Hand­wer­kerleis­tungen

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Ein selbst­stän­diger Hand­werks­meister baute in den Streit­jahren 2012 und 2013 Heizungs‑, Lüf­tungs- und Sani­tär­an­lagen in vier Gebäuden des Bau­trägers ein. Zunächst wurde Umsatz­steuer aus­ge­wiesen und abge­führt. Später jedoch geändert abge­rechnet unter Berufung auf das Reverse-Charge-Ver­fahren (gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 Umsatz­steu­er­ge­setzes — UStG — alte Fassung), wonach der Leis­tungs­emp­fänger (hier: Bau­träger) die Umsatz­steuer schuldet. Im Streitfall erfolgte keine förm­liche Abnahme der Bau­leis­tungen und die Woh­nungen wurden erst ab Januar 2014 bezogen. Auf Grund eines Urteils des Bun­des­fi­nanzhofs aus 2013 wurde die bis- herige Ver­wal­tungs­auf­fassung zur Steu­er­schuld­ner­schaft von Bau­trägern kor­ri­giert. Ende 2014 bean­tragte der Bau­träger die Erstattung der gezahlten Umsatz­steuer, wor­aufhin das Finanzamt die Umsatz­steu­er­be­scheide des Hand­werkers änderte, was zu einer Nach­for­derung von Umsatz­steuer führte. Der Kläger, inzwi­schen Rechts­nach­folger des Hand­werkers, wandte sich gegen die geän­derten Bescheide mit dem Argument, dass er auf die frühere Ver­wal­tungs­auf­fassung ver­traut habe und daher Ver­trau­ens­schutz (§ 176 Abs. 2 Abgaben- ordnung) genieße. Die gegen­teilige Regelung in § 27 Abs. 19 UStG sei ver­fas­sungs- und euro­pa­rechts­widrig.

Das Finanz­ge­richt Nürnberg bestä­tigte die Anwend­barkeit des § 27 Abs. 19 UStG. Bei irr­tüm­licher Anwendung des § 13b UStG sei eine Kor­rektur der Umsatz­steuer auch für Alt­jahre zulässig, wenn der Leis­tungs­emp­fänger eine Erstattung bean­trage. Ver­trau­ens­schutz scheide aus, da der Gesetz­geber diesen über § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG aus­schließe. Ent­scheidend für die Anwend­barkeit von § 27 Abs. 19 UStG sei, dass die Leis­tungen vor dem 15.02.2014 erbracht wurden. Dies sei nach Auf­fassung der Richter bereits dann der Fall, wenn der Unter­nehmer vor diesem Stichtag Abschlags­zah­lungen erhalten habe. Die genaue Abnahme der Bau­leistung sei uner­heblich (Az. 2 K 1246/22).

Hinweis
27 Abs. 19 UStG lässt eine Kor­rektur der Steu­er­fest­setzung zu, wenn der Leis­tungs­emp­fänger die Steu­er­erstattung ver­langt und beide Seiten irr­tümlich von einer Steu­er­schuld nach § 13b UStG aus­gingen.

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