Keine Über­tragung des Arbeit­nehmer-Anscheins­be­weises auf Gesell­schafter-Geschäfts­führer

Im Streitfall geht es um die steu­er­liche Behandlung der Nutzung eines betrieb­lichen Fahr­zeugs durch einen Gesell­schafter-Geschäfts­führer. Das Finanzamt hatte einen lohn­steu­er­rechtlich erheb­lichen Vorteil ange­setzt und sich dabei auf die Recht­spre­chung des VI. Senat des Bun­des­fi­nanzhofs unter­stützt. Danach spricht bei Arbeit­nehmern ein Anscheins­beweis dafür, dass ein vom Arbeit­geber zur pri­vaten Nutzung über­las­sener Dienst­wagen auch tat­sächlich privat genutzt wird. Der Kläger wandte ein, dass eine solche tat­säch­liche Ver­mutung im vor­lie­genden Fall nicht greife, ins­be­sondere wenn eine private Nutzung nicht aus­drücklich gestattet oder sogar untersagt sei.

Der Bun­des­fi­nanzhof stellte zunächst klar, dass die Recht­spre­chung des VI. Senats auf die Beson­der­heiten des Arbeits­ver­hält­nisses zuge­schnitten ist (Az. IB 17/24). Bei Arbeit­nehmern besteht grund­sätzlich ein Über-/Un­ter­ord­nungs­ver­hältnis, in dem die private Nut­zungs­mög­lichkeit regel­mäßig arbeits­ver­traglich geregelt sei. Werde einen Dienst­wagen zur pri­vaten Nutzung über­lassen, könnte daher grund­sätzlich auf eine ent­spre­chende tat­säch­liche Nutzung geschlossen werden. Diese Grund­sätze seien jedoch nicht ohne Wei­teres auf Gesell­schafter-Geschäfts­führer über­tragbar. Deren Stellung unter­scheide sich wesentlich von der eines Arbeit­nehmers, ins­be­sondere wenn sie beherr­schenden Ein­fluss auf die Gesell­schaft ausüben. Die Beur­teilung einer Pri­vat­nutzung habe hier nicht nur lohn­steu­er­liche, sondern auch gesell­schafts­recht­liche und kör­per­schaft­steu­er­liche Impli­ka­tionen, etwa im Hin­blick auf eine ver­deckte Gewinn­aus­schüttung. Bei einer unbe­fugten Pri­vat­nutzung fehle es zudem an einer wirk­samen Über­lassung zur pri­vaten Nutzung. In solchen Fällen kann nicht allein aus dem Umstand, dass ein Fahrzeug zum betrieb­lichen Ver­mögen gehört und dem Geschäfts­führer zur Ver­fügung steht, auf eine steu­erlich rele­vante Pri­vat­nutzung geschlossen werden. Der bloße Zugriff auf das Fahrzeug ersetzt nicht den Nachweis einer tat­säch­lichen pri­vaten Ver­wendung. Für die Annahme eines lohn­steu­er­recht­lichen Vor­teils bedarf es kon­kreter Fest­stel­lungen zur tat­säch­lichen Pri­vat­nutzung.

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