Im Streitfall geht es um die steuerliche Behandlung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer. Das Finanzamt hatte einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil angesetzt und sich dabei auf die Rechtsprechung des VI. Senat des Bundesfinanzhofs unterstützt. Danach spricht bei Arbeitnehmern ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Kläger wandte ein, dass eine solche tatsächliche Vermutung im vorliegenden Fall nicht greife, insbesondere wenn eine private Nutzung nicht ausdrücklich gestattet oder sogar untersagt sei.
Der Bundesfinanzhof stellte zunächst klar, dass die Rechtsprechung des VI. Senats auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses zugeschnitten ist (Az. IB 17/24). Bei Arbeitnehmern besteht grundsätzlich ein Über-/Unterordnungsverhältnis, in dem die private Nutzungsmöglichkeit regelmäßig arbeitsvertraglich geregelt sei. Werde einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, könnte daher grundsätzlich auf eine entsprechende tatsächliche Nutzung geschlossen werden. Diese Grundsätze seien jedoch nicht ohne Weiteres auf Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar. Deren Stellung unterscheide sich wesentlich von der eines Arbeitnehmers, insbesondere wenn sie beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Die Beurteilung einer Privatnutzung habe hier nicht nur lohnsteuerliche, sondern auch gesellschaftsrechtliche und körperschaftsteuerliche Implikationen, etwa im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung. Bei einer unbefugten Privatnutzung fehle es zudem an einer wirksamen Überlassung zur privaten Nutzung. In solchen Fällen kann nicht allein aus dem Umstand, dass ein Fahrzeug zum betrieblichen Vermögen gehört und dem Geschäftsführer zur Verfügung steht, auf eine steuerlich relevante Privatnutzung geschlossen werden. Der bloße Zugriff auf das Fahrzeug ersetzt nicht den Nachweis einer tatsächlichen privaten Verwendung. Für die Annahme eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils bedarf es konkreter Feststellungen zur tatsächlichen Privatnutzung.



