Lösen Sie zinslose Kauf­preis­raten beim pri­vaten Immo­bi­li­en­verkauf steu­er­pflich­tiger Kapi­tal­erträge aus?

Im Streitfall hatten die Kläger, ein Ehepaar, im Jahr 2021 ein bebautes Grund­stück, welches sich seit über 10 Jahren in ihrem Eigentum befunden hatte, an ihre Tochter ver­kauft. Der Kauf­preis ent­spricht dem Wert der Immo­bilie und sollte in monat­lichen Raten aus­ge­zahlt werden. Im Kauf­vertrag steht aus­drücklich fest, dass keine Ver­zinsung ver­einbart war. Der Vorteil aus diesem Zins­ver­zicht sollte der Tochter zugu­te­kommen. Die Kläger erklären im Zusam­menhang mit der Grund­stücks­ver­äu­ßerung keine Kapi­tal­erträge. Das beklagte Finanzamt war anderer Ansicht und teilte die Zinsen rech­ne­risch in einen Til­gungs- und einen Zins­anteil auf. Der ange­nommene Zins­anteil wird als Ein­künfte aus Kapi­tal­ver­mögen behandelt. Die hier­gegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Schleswig-Hol­stei­ni­schen Finanz­ge­richt Erfolg.

Der Bun­des­fi­nanzhof wies die hier­gegen gerichtete Revision des Finanzamts zurück und ent­schied, dass zinslose Kauf­preis­raten beim pri­vaten Immo­bi­li­en­verkauf keine steu­er­pflich­tigen Kapi­tal­erträge aus­lösen, wenn ver­traglich ein­deutig ver­einbart ist, dass jede Rate voll­ständig auf den Kauf­preis ent­fällt (Az. VIII R 30/24).

Hinweis:
Damit hat der VIII. Der Senat hat eine lang­jährige Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanzhofs zur Behandlung von Grund­stücks­ver­äu­ße­rungen im Pri­vat­ver­mögen unter Ver­ein­barung zinslos gestun­deter Raten­zah­lungen geändert.

Begründung: Da auch im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG ist die zivil­recht­liche Ver­ein­barung maß­geblich, es handelt sich bei jedem Satz in voller Höhe um eine Til­gungs­leistung, die gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG mit den Anschaf­fungs­kosten der For­derung zu ver­rechnen ist.

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