Grund­steuer (Bun­des­modell): Was pas­siert mit lau­fenden Ein­sprüchen?

Die neue Grund­steuer wird je nach Bun­desland unter­schiedlich berechnet. In den Ländern, die das sog. Bun­des­modell anwenden, läuft es ver­ein­facht so ab: Zuerst stellt das Finanzamt den Grund­steu­erwert fest. Daraus wird mit der gesetzlich fest­ge­legten Steu­er­messzahl der Grund­steu­er­mess­betrag berechnet. Auf diesen Mess­betrag wendet anschließend die Gemeinde ihren Hebesatz an. Erst daraus ergibt sich die tat­sächlich zu zah­lende Grund­steuer. Das betrifft nicht Bayern, Baden-Würt­temberg, Nie­der­sachsen, Hamburg und Hessen.

Das Bun­des­modell bleibt umstritten. Der Bun­des­fi­nanzhof hat die neuen Bewer­tungs­regeln zwar in meh­reren Urteilen vom 12.11.2025 zunächst für ver­fas­sungs­gemäß gehalten. Dennoch sind inzwi­schen Ver­fas­sungs­be­schwerden beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt anhängig (Az. 1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26). Für Eigen­tümer von Immo­bilien stellt sich daher vor allem die Frage, was mit bereits ein­ge­legten Ein­sprüchen pas­siert.

Ist ein Ein­spruch noch offen, kann es sinnvoll sein, auf die anhän­gigen Ver­fahren beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hin­zu­weisen und das Ein­spruchs­ver­fahren bis zur Ent­scheidung ruhen zu lassen. Wichtig ist dabei der richtige Bescheid: Wer die Bewertung des Grund­stücks angreifen will, muss in der Regel gegen den Grund­steu­er­wert­be­scheid und/oder den Grund­steu­er­mess­be­scheid (beides Finanzamt) vor­gehen — nicht erst gegen den Grund­steu­er­be­scheid der Gemeinde.

Wichtig: Ein ruhender Ein­spruch bedeutet nicht, dass vorerst nichts zu zahlen ist. Die fest­ge­setzte Grund­steuer bleibt grund­sätzlich fällig; das Ein­spruchs­ver­fahren wird lediglich bis zur Klärung der Ver­fas­sungs­frage nicht ent­schieden.

Unab­hängig von der Ver­fas­sungs­frage lohnt sich ein Blick auf mög­liche Fehler im Ein­zelfall. Häufige Punkte sind z. B. falsche Wohn- oder Grund­stücks­flächen, eine unzu­tref­fende Grund­stücksart oder feh­ler­hafte Boden­richt­wert­an­gaben. Solche Kor­rek­turen können auch dann wichtig sein, wenn die Ver­fas­sungs­be­schwerden später keinen Erfolg haben.

Hinweis Wer Ein­spruch ein­gelegt hat, sollte prüfen (lassen), ob das Ver­fahren noch offen ist und ob die Begründung ggf. ergänzt werden sollte.

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