Ände­rungen im Vor­steuer-Ver­gü­tungs­ver­fahren zum 01.01.2026: Digitale Nach­weise

Close-up of hands using calculator with euro notes and laptop on desk.

Das Bun­des­mi­nis­terium der Finanzen hat im Schreiben III C 3 — S 7359/00081/001/030 vom 02.06.2026 fest­gelegt, dass im Vor­steuer-Ver­gü­tungs­ver­fahren für nicht im Gemein­schafts­gebiet ansässige Unter­nehmer ab dem 01.01.2026 digitale Nach­weise bestätigt sind. Die Ände­rungen dienen dazu, das bis­herige Ver­fahren zu digi­ta­li­sieren (Wechsel vom Papier zum Digi­tal­nachweis) sowie die Rege­lungen für nicht im Gemein­schafts­gebiet ansässige Unter­nehmer stärker an jene für EU-ansässige Unter­nehmer (§ 61 UStDV) anzu­gleichen. D. h., Rech­nungen und Ein­fuhr­belege sind elek­tro­nisch ein­zu­reichen. Die Über­mittlung erfolgt regel­mäßig über das Online-Portal des Bun­des­zen­tralamts für Steuern (BZSt). In Aus­nah­me­fällen ist während einer Über­gangs­phase auch die Bereit­stellung der Unter­lagen auf einem Spei­cher­medium (z. B. USB-Stick) zulässig.

Zusätzlich ist dem Antrag eine detail­lierte Ein­zel­auf­stellung der geltend gemachten Vor­steu­er­be­träge bei­zu­fügen (Abschn. 18.14 Abs. 3 Satz 2 UStAE n. F.). Die Vor­steu­er­be­träge sind durch Hoch­laden der Rech­nungen und Ein­fuhr­belege- im Online-Portal des BZSt oder — in Aus­nah­me­fällen durch Vorlage auf einem Spei­cher­medium nach­zu­weisen, wenn der Gesamt­betrag der Rechnung oder des Ein­fuhr­be­leges 250 Euro über­steigt (§ 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV). D. h., für Rech­nungen und Ein­fuhr­belege mit einem Gesamt­betrag von bis zu 250 Euro ent­fällt die Nach­weis­pflicht im Regelfall.

Das BZSt kann jedoch vom Unter­nehmer ver­langen, dass die Vor­steu­er­be­träge durch Vorlage von Rech­nungen und Ein­fuhr­be­legen im Ori­ginal nach­ge­wiesen werden. Im Aus­nah­mefall werden Ori­gi­nal­pa­pier­belege an das BZSt gesendet, so werden diese durch Stem­pel­auf­druck oder in anderer Weise ent­wertet. Der Nachweis der Unter­neh­mer­ei­gen­schaft nach § 61a Abs. 4 UStDV (Muster USt 1 TN) kann dem BZSt zusammen mit dem Antrag auf Vor­steu­er­ver­gütung über­mittelt werden. Dabei ist das zum Zeit­punkt der Aus­stellung gültige Muster zu ver­wenden. Im Ein­zelfall kann das BZSt die Vorlage im Ori­ginal ver­langen.

Hinweis:
Die Grund­sätze des BMF-Schreibens sind auf Anträge auf Vor­steuer-Ver­gütung, die nach dem 31.12.2025 gestellt werden ‚anzu­wenden.

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