Wohn­mobile im Hoch­preis­segment können Ein Gegen­stand des täg­lichen Gebrauchs sein

Kürzlich hat der Bun­des­fi­nanzhof seine Recht­spre­chung zu den Anfor­de­rungen an einen Gegen­stand des täg­lichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG wei­ter­ent­wi­ckelt und ver­bessert, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hoch­prei­siger Wirt­schafts­güter des All­tags­ge­brauchs nicht als pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft zu besteuern ist, wenn der Zeitraum zwi­schen Anschaffung und Ver­äu­ßerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Az. IX R 4/25).

Der Richter des Bun­des­fi­nanzhofs weist die Revision des Finanzamts zurück. Sie stellt klar, dass auch Wirt­schafts­güter, die nach dem Emp­finden eines durch­schnitt­lichen Betrachters als hoch­preisig ein­zu­stufen sind („Luxus­güter“), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetz­gebers keine gewich­tigen Anhalts­punkte dafür, dass ein „Gegen­stand des täg­lichen Gebrauchs“ eine aus­schließ­liche Selbst­nutzung des Wirt­schaftsguts vor­aus­setzt. Aus diesem Grund hielt es der Bun­des­fi­nanzhof für uner­heblich, dass die Kläger das Wohn­mobil auch als Ankunfts­quelle ein­ge­setzt hatten.

Hinweis:
„Gegen­stände des täg­lichen Gebrauchs“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirt­schafts­güter, die bei objek­tiver Betrachtung vor­rangig zur Nutzung ange­schafft werden und dem Wer­te­verzehr zugrunde gelegt werden oder kein Wert­stei­ge­rungs­po­tenzial auf­weisen — eine täg­liche Nutzung ist nicht erfor­derlich.

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