Nutzung von Elektro- und Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen: Ermittlung der Lade­kosten

Nutzung von Elektro- und Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen: Ermittlung der Lade­kosten

Trägt ein Arbeit­nehmer die Strom­kosten für das Laden eines betrieb­lichen Elektro- oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugs an einer häus­lichen Lade­vor­richtung selbst, kann der Arbeit­geber diese Kosten steu­erfrei erstatten. Für die Ermittlung der erstat­tungs­fä­higen Strom­kosten stehen künftig zwei Mög­lich­keiten zur Ver­fügung: die Berechnung anhand der tat­säch­lichen Strom­kosten oder – ab 2026 – die Nutzung einer Strom­preis­pau­schale.

Die Finanz­ver­waltung hat die Vor­aus­set­zungen für die Ermittlung der tat­säch­lichen Lade­kosten kon­kre­ti­siert (Az. IV C 6 — S 2177/00016/042/056, IV C 5 — S 2334/00087/015).

Ermittlung der tat­säch­lichen Strom­kosten

Der betrieb­liche Strom­ver­brauch kann durch einen sepa­raten Strom­zähler nach­ge­wiesen werden. Dieser muss nicht den eich­recht­lichen Vor­schriften ent­sprechen. Lässt sich der betrieb­liche Anteil nicht unmit­telbar ermitteln, sind ent­spre­chende Auf­zeich­nungen über einen Zeitraum von drei Monaten aus­rei­chend.

Zur Berechnung der tat­säch­lichen Lade­kosten wird die nach­ge­wiesene Strom­menge mit dem indi­vi­du­ellen Strom­preis mul­ti­pli­ziert. Neben den ver­brauchs­ab­hän­gigen Strom­kosten können auch anteilige Grund­preise berück­sichtigt werden. Für dyna­mische Strom­tarife gelten Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lungen.

Strom, der über eine private Pho­to­vol­ta­ik­anlage erzeugt und zum Laden des Fahr­zeugs genutzt wird, bleibt aus Ver­ein­fa­chungs­gründen bei dieser Berechnung unbe­rück­sichtigt.

Neue Strom­preis­pau­schale ab 2026

Alter­nativ kann ab 2026 die neue Strom­preis­pau­schale genutzt werden. Grundlage ist der vom Sta­tis­ti­schen Bun­desamt ver­öf­fent­lichte Gesamt­durch­schnitts­strom­preis für private Haus­halte. Dieser wird mit der nach­ge­wie­senen gela­denen Strom­menge mul­ti­pli­ziert.

Die Ver­ein­fa­chungs­re­gelung gilt unab­hängig davon, ob ein dyna­mi­scher Strom­tarif genutzt oder der Lade­strom teil­weise durch eine private Pho­to­vol­ta­ik­anlage erzeugt wird.

Wahl­recht gilt für das gesamte Wirt­schaftsjahr

Zwi­schen der Berechnung anhand der tat­säch­lichen Strom­kosten und der Strom­preis­pau­schale besteht ein Wahl­recht. Die gewählte Methode muss jedoch ein­heitlich für das gesamte Wirt­schaftsjahr ange­wendet werden.

Die Neu­re­ge­lungen gelten für Wirt­schafts­jahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Die bis­he­rigen Rege­lungen können über­gangs­weise noch bis zum 31. Juli 2026 ange­wendet werden.

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