Bun­des­fi­nanzhof ent­schied zu Anfor­de­rungen an eine Rechnung

Two people pointing at financial details on a document, highlighting invoice analysis.

Der Bun­des­fi­nanzhof stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aus­steller, Emp­fänger, Leis­tungs­be­schreibung, Entgelt und geson­dertem Umsatz­steuer-Ausweis eine „Rechnung“ sein kann, auch wenn tat­sächlich keine eigene Leistung abge­rechnet wird. Weist ein bloßes Zah­lungs­papier offen Umsatz­steuer aus und erweckt damit den Ein­druck einer Leis­tungs­ab­rechnung, kann es als „Rechnung“ gem. § 14c Abs. 2 UStG gelten — mit der Folge einer Steu­er­schuld des Aus­stellers (Az. XI R 4/22).

Die „Abfor­de­rungs­schreiben“ ent­hielten im Streitfall zwar keine eigen­ständige Leis­tungs­be­schreibung, verwie- sen jedoch auf Angebote, Bestel­lungen, Pro­jekt­be­zeich­nungen und „Lie­fer­daten“. Aus­schlag­gebend war, dass der offene Umsatz­steu­er­ausweis in einem an sich bloßen Zah­lungs­papier über­flüssig und wider­sprüchlich war und den Anschein einer Leis­tungs­ab­rechnung ver­mit­telte. Damit war die Gefahr eines unbe­rech­tigten Vor­steu­er­abzugs nicht aus­ge­schlossen. Folglich sind die „Abfor­de­rungs­schreiben“ als Rech­nungen i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG zu qua­li­fi­zieren.

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