Invest­ment­fonds und ETFs: Das sollten Anleger steu­erlich wissen

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Invest­ment­fonds und ETFs erfreuen sich großer Beliebtheit, denn sie ermög­lichen Bürgern auch mit klei­neren Beträgen breit gestreut anzu­legen. Seit der grund­le­genden Invest­ment­steu­er­reform gelten spe­zielle steu­er­liche Vor­schriften, die Anleger kennen sollten.

Grund­sätzlich bündelt ein Invest­ment­fonds das Kapital vieler Anleger und legt es nach fest­ge­legter Anla­ge­stra­tegie breit diver­si­fi­ziert an. Der Fonds selbst gilt steu­erlich als eigen­stän­diges Zweck­ver­mögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) und unter­liegt daher direkt einer eigenen Kör­per­schaft­steu­er­pflicht. Aus­län­dische Fonds gelten ent­spre­chend als beschränkt steu­er­pflichtige Ver­mö­gens­massen.

Anleger erzielen drei Arten steu­er­pflich­tiger Erträge: Aus­schüt­tungen, Ver­äu­ße­rungs­ge­winne und sog. Vorab- pau­schalen. Aus­schüt­tungen des Fonds sind grund­sätzlich im Jahr des Zuflusses steu­er­pflichtig und unter­liegen bei Depot- führung im Inland direkt der Kapi­tal­ertrag­steuer (Abgel­tung­s­teuer zzgl. Soli­da­ri­täts­zu­schlag). Die sog. Vor­ab­pau­schale (§ 18 InvStG) stellt sicher, dass auch the­sau­ri­e­rende (nicht aus­schüt­tende) Fonds laufend besteuert werden. Die Pau­schale ori­en­tiert sich am Wert des Fonds­an­teils zu Jah­res­beginn multi- pli­ziert mit 70 % des jährlich fest­ge­legten Basis­zins­satzes. Dieser „Basis­ertrag“ wird jedoch gede­ckelt auf die tat­säch­liche jähr­liche Wert­stei­gerung des Fonds­an­teils inklusive Aus­schüt­tungen. Im Jahr nach Erwerb eines Anteils erfolgt die Besteuerung zeit­an­teilig. Wichtig: Die Vor­ab­pau­schale wird nicht direkt vom Fonds gezahlt, sondern vom depot­füh­renden Institut auto­ma­tisch erhoben und direkt vom Konto ein­ge­zogen – sofern Frei- stel­lungs­auf­träge über­schritten werden.

Bei Ver­äu­ßerung oder Rückgabe von Fonds­an­teilen errechnet sich der Gewinn aus der Dif­ferenz zwi­schen dem Rück­nah­me­preis und den Anschaf­fungs­kosten. Um Dop­pel­be­steuerung zu ver­meiden, werden bereits ver­steuerte Vor­ab­pau­schalen vom Ver­äu­ße­rungs­gewinn abge­zogen. Für Alt­an­teile (ange­schafft vor 2018) gilt eine Über­gangs­re­gelung: Ihr Wert wurde zum 01.01.2018 neu fest­ge­setzt. Gewinne, die bis Ende 2017 ent­standen sind, bleiben steu­erfrei; ab 2018 ent­standene Wert­stei­ge­rungen sind steu­er­pflichtig – bei ganz alten Anteilen (vor 2009 erworben) aller­dings erst oberhalb eines Frei­be­trags von 100.000 Euro pro Anleger.

Weil Fonds auf Unter­neh­mens­ebene oft schon Steuern gezahlt haben, werden bei bestimmten Fonds­arten pau­schal Teile der Erträge steu­erfrei gestellt. Diese Teil­frei­stellung beträgt z. B. 30 % bei reinen Akti­en­fonds und erfolgt auto­ma­tisch – die Bank berück­sichtigt das bei der Steuer.

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