Verlust durch Trick­betrug kann nicht als außer­ge­wöhn­liche Belastung geltend gemacht werden

Senior woman with gray hair in a green dress having a phone conversation.

Die 77 Jahre alte Klä­gerin erhielt von einem ver­meint­lichen Rechts­anwalt einen Tele­fon­anruf, der angab, ihre Tochter habe einen töd­lichen Ver­kehrs­unfall ver­ur­sacht. Die deshalb dro­hende Unter­su­chungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro ver­mieden werden.

Die Klä­gerin hob daher diesen Betrag von ihrer Bank in bar ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trick­betrug durch­schaut hatte, erstattete sie Straf­an­zeige. Das Straf­ver­fahren wurde jedoch ein­ge­stellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten. Das Finanzamt akzep­tierte die geltend gemachten außer­ge­wöhn­lichen Belas­tungen aus dem Betrugs­verlust im Wesent­lichen nicht, mit der Begründung, dass der Klä­gerin zumutbare Hand­lungs­al­ter­na­tiven zur Ver­fügung gestanden hätten.

Die Klä­gerin trug dagegen vor, dass sie sich auf­grund der Täu­schung in einer Zwangslage befunden habe.

Die Klage vor dem Finanz­ge­richt Münster hatte keinen Erfolg (Az. 1 K 360/25). Die Auf­wen­dungen seien zunächst nicht außer­ge­wöhnlich, da sich bei der Klä­gerin ein all­ge­meines Lebens­risiko ver­wirk­licht habe. Sie sei Opfer einer Betrugs­masche geworden, die poten­ziell jeden treffen könne, auch wenn viele Angerufe- ne den Betrugs­versuch schnell durch­schauten.

Darüber hinaus fehle es auch an der Zwangs­läu­figkeit. Hierbei zog das Gericht die zu Erpres­sungen ergangene Recht­spre­chung heran. Da die Zwangslage objektiv zu beur­teilen sei und vor­liegend kei­nerlei Gefahr für die Tochter der Klä­gerin vor­ge­legen habe, sei es der Klä­gerin objektiv zumutbar gewesen, zunächst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt auf­zu­nehmen. Selbst wenn die vor­ge­gebene Ver­haftung der Tochter gedroht hätte, wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechts­staat­lichen Vor­schriften ent­spre­chende Anordnung der Unter­su­chungshaft in Deutschland keine Gefahr für Leib und Leben dar­stelle. Vor diesem Hin­ter­grund hat das Gericht die Frage der sitt­lichen Ver­pflichtung zur Über­nahme der Kaution für die Tochter offen­ge­lassen und deren Ein­kommens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nisse nicht auf­ge­klärt. Das Gericht hat die Revision zum Bun­des­fi­nanzhof zuge­lassen.

Nach oben scrollen