Welche steu­er­lichen Pflichten gehen auf die Erben über?

Close-up of hands passing a relay baton against a bright sunny sky.

Nach einem Todesfall haben Ange­hörige nicht nur mit ihrer Trauer zu kämpfen — schon bald danach fordert auch das Finanzamt die Erben mit wich­tigen und mit­unter schwierig zu erfül­lenden Pflichten. War der Ver­storbene Inhaber/Mitinhaber eines gewerb­lichen oder frei­be­ruf­lichen Betriebs, exis­tiert zwar i. d. R. ein steu­er­licher Berater, der bei den not­wen­digen Schritten Hil­fe­stellung leisten kann, aber diese Person ist nicht immer sofort ver­fügbar. Was haben aber auch die Erben für Pflichten zu erfüllen, wenn der Ver­storbene als Arbeit­nehmer berufs­tätig war oder Rentner und z. B. neben einer Rente noch Eigen­tümer eines Miet­hauses war und Kapi­tal­ein­künfte bezogen hatte.

Zunächst muss der Erbe wissen, dass alle noch nicht erfüllten steu­er­lichen Pflichten auf ihn über­gehen (§ 45 Abga­ben­ordnung — AO). Das betrifft sowohl die bereits fest­ge­setzten Steuern der Vor­jahre, evtl. Voraus- zah­lungen für das lau­fende Kalen­derjahr aber auch fest­ge­setzte Ver­spä­tungs­zu­schläge und auf­ge­laufene Zinsen oder Säum­nis­zu­schläge. Die beiden letzten Ver­pflich­tungen laufen auch weiter und sind nachdem Todesfall direkte Schulden der Erben und keine Nach­lass­ver­bind­lich­keiten.

Aber es gibt weitere Pflichten, die von den Erben zu erfüllen sind, wenn der Erb­lasser dies bisher unter­lassen hat, hierzu rechnen

  • Abgabe von aus­ste­henden Ein­kom­men­steu­er­erklä­rungen, auch für das Todesjahr,
  • Erle­digung von Anfragen des Finanz­amtes, evtl. Beschaffung von Belegen dafür,
  • Ent­scheidung über eine Zusam­men­ver­an­lagung mit dem über­le­benden Ehe­gatten oder die Ein­zel­ver­an­lagung.
  • Abgabe wei­terer noch aus­ste­hender Steuer- oder Fest­stel­lungs­er­klä­rungen, z. B. Umsatz­steu­er­erklä­rungen für ein ver­mie­tetes Gewer­be­grund­stück oder für frei­be­ruf­liche Ein­nahmen, Erklä­rungen für Ein­heits­werte von Grund­stücken.

Darüber hinaus sollten Erben wissen, dass sie Erkennt­nisse über falsche oder feh­lende Angaben in den abge­ge­benen Steu­er­erklä­rungen für ver­gangene Jahre dem Finanzamt unver­züglich mit­teilen müssen, wenn sie darauf bei Durch­sicht der Unter­lagen des Ver­stor­benen stoßen. Die Ver­jäh­rungs­frist für die Fest­setzung von Steuern beträgt zwar grund­sätzlich 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO), die Frist beginnt aber erst mit dem Ablauf des Kalen­der­jahres, in dem die abzu­ge­bende Erklärung ein­ge­reicht wurde.

Wurde keine Erklärung abge­geben, dann ver­schiebt sich der Frist­beginn auf 3 Jahre nach dem maß­geben- den Kalen­derjahr. Wenn aller­dings Steuern hin­ter­zogen wurden, dann beträgt die Frist 10 Jahre, d. h. der Fiskus kann in diesem Fall noch Steuern erheben, die vor 13 Jahren ent­standen sind, wenn vor Ablauf dieser Frist Ermitt­lungen ein­ge­leitet worden sind, dann u. U. noch viel später.

Nun muss der Erbe aber nicht alle Unter­lagen des Ver­stor­benen akri­bisch dar­aufhin über­prüfen, ob sich evtl. ein Fehler oder eine Unter­lassung bei Abgabe der alten Steu­er­erklä­rungen ergibt, aber wenn er z. B. bei Anfer­tigung der letzten noch nicht abge­ge­benen Erklä­rungen darauf stößt, dass auch in den Vor­jahren diese Fehler/Unterlassungen ver­mutlich vor­lagen, muss er dies über­prüfen, soweit noch Unter­lagen vor­handen sind. Neben den finan­zi­ellen Pflichten können beim Unter­lassen dieser Angaben auch Frei­heits­strafen in einem ent­spre­chenden Straf­prozess ange­ordnet werden (§ 370 AO)!

Die Pflicht zur Abgabe einer Erb­schaft­steu­er­klärung wird dem Erben in der Regel durch eine Auf­for­derung des Finanz­amtes deutlich gemacht, wenn aber Ver­mögen über den Frei­be­trägen des Erb­schaft­steu­er­ge­setzes fest­ge­stellt wird, dann muss auch ohne Auf­for­derung des Finanz­amtes gehandelt werden.

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