Bekannt­ga­be­fiktion bei Ver­wal­tungs­akten: Ab 2025 mehr Zeit für Ein­sprüche durch neues Post­recht-Gesetz

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Wird bei­spiels­weise gegen einen Steu­er­be­scheid Ein­spruch ein­gelegt, kommt es für dessen Zuläs­sigkeit u. a. auf den frist­ge­rechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wie­derum das Bekannt­ga­be­datum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Drei­ta­ges­ver­mutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt­ge­geben galt. Ab 01.01.2025 ändert sich mit dem Post­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­gesetz eine ent­schei­dende Regel: Die bis­herige Drei­ta­ges­ver­mutung wird zur Vier­ta­ges­ver­mutung — eine Anpassung an lang­samere Post­lauf­zeiten.

Fällt das Ende der neuen Vier­ta­ges­frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetz­lichen Fei­ertag, ver­schiebt sich der Frist­ablauf (§ 108 Abs. 3 der Abga­ben­ordnung) so wie bei der bis­he­rigen Drei­ta­ges­frist auf den Ablauf des nächsten Werk­tages.

Die Neu­re­gelung ist auf alle Ver­wal­tungsakte anzu­wenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elek­tro­nisch über­mittelt oder elek­tro­nisch zum Abruf bereit­ge­stellt werden. Sie gilt dagegen nicht für Ver­wal­tungsakte, die förmlich zuge­stellt werden, etwa mit Zustel­lungs­ur­kunde. In diesen Fällen sind die Ver­wal­tungsakte mit ihrer tat­säch­lichen Zustellung bekannt­ge­geben.

Wichtig ist der Zeit­punkt der Bekanntgabe z. B. für den Beginn der Ein­spruchs­frist. Hier regelt § 355 Abga­ben­ordnung, dass der Ein­spruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ein­zu­legen ist.

Bei­spiel: Ein Steu­er­be­scheid geht an einem Mittwoch (02.04.) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Sonntag (06.04). Der Bescheid gilt erst am Montag (07.04.) als bekannt­ge­geben (gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO). Die Ein­spruchs­frist endet also mit Ablauf des 07.05. Bis dann muss der Ein­spruch beim Finanzamt ein­ge­gangen sein.

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