Anscheins­beweis spricht für Pri­vat­nutzung eines Pkw

four Porsche sports cars parked under bridge

Das Hes­sische Finanz­ge­richt hatte zu ent­scheiden, ob das Finanzamt zu Recht für Auf­wen­dungen in Bezug auf jeweils im Betriebs­ver­mögen befind­liche Kraft­fahr­zeuge außer­bi­lan­zielle Hin­zu­rech­nungen auf­grund einer ver­deckten Gewinn­aus­schüttung (vGA) vor­ge­nommen hat (Az. 8 K 1129/20).

Gegen­stand des Unter­nehmens der Klä­gerin ist die Unternehmens­beratung, Per­so­nal­be­ratung sowie die Iden­ti­fi­kation und Ver­mittlung von Füh­rungs­kräften und Spe­zia­listen. Die Dienst­leis­tungen der Klä­gerin kon­zen­trieren sich vor­nehmlich auf die Geschäfts­felder Kli­niken, Medi­zin­technik, Pharma und Biotech. In den dem Streit­zeitraum vor­aus­ge­gan­genen Jahren 2012 bis 2014 schaffte die Klä­gerin sei­nerzeit Kraft­fahr­zeuge der Marke Porsche an. Die jeweilige Erwei­terung des Fuhr­parks, wie auch die aus­schließlich betrieb­liche Nutzung der Fahr­zeuge, wurde mit Gesell­schaf­ter­be­schlüssen beschlossen. Fahr­ten­bücher wurden für die genannten Fahr­zeuge im gesamten Streit­zeitraum nicht geführt. Wenn eine Kapi­tal­ge­sell­schaft ihrem Gesell­schafter-Geschäfts­führer ein betrieb­liches Fahrzeug zur Nutzung über­lässt, spricht auf­grund der all­ge­meinen Lebens­er­fahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug von dem Gesell­schafter-Geschäfts­führer tat­sächlich auch für private Fahrten genutzt wird.

Dies gilt — unab­hängig davon, ob der Gesell­schafter-Geschäfts­führer die Kapi­tal­ge­sell­schaft beherrscht — sowohl im Falle einer feh­lenden ver­trag­lichen Ver­ein­barung über eine Pri­vat­nutzung als auch bei einem im Geschäfts­führer- Anstel­lungs­vertrag aus­drücklich ver­ein­barten Pri­vat­nut­zungs­verbot und ins­be­sondere dann, wenn der Gesell­schafter-Geschäfts­führer kein Fahr­tenbuch führt, keine orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nahmen getroffen wurden, die eine Pri­vat­nutzung des Fahr­zeugs aus­schließen und eine unbe­schränkte Zugriffs­mög­lichkeit des Gesell­schafter-Geschäfts­führers auf den Pkw besteht. Es liegt eine ver­deckte Gewinn­aus­schüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, sofern die — z. B. mangels Erschüt­terung des Anscheins­be­weises fest­ste­hende — Pri­vat­nutzung ohne fremd­üb­liche Über­las­sungs- und Nut­zungs­ver­ein­barung erfolgt.

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