Schenkung von Gesell­schafts­an­teilen an lei­tende Mit­ar­beiter zur Nach­folge-Sicherung

three women sitting beside table

Im Streitfall war die Klä­gerin seit vielen Jahren in der Füh­rungs­ebene eines klei­neren Unter­nehmens tätig. Da der Sohn der Grün­dungs­ge­sell­schafter als Unter­nehmens- nach­folger aus­schied, beschlossen diese, die Leitung des Unter­nehmens zur Sicherung der Unter­neh­mens­fort­führung in die Hände der Klä­gerin und der wei­teren Mit­glieder der Füh­rungs­ebene zu legen. Hierzu über­trugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenk­weise an die Klä­gerin sowie vier weitere Per­sonen. Das beklagte Finanzamt sah den in der schenk­weisen Über­tragung lie­genden geld­werten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung.

Der Bun­des­fi­nanzhof ent­schied (Az. VI R 21/22): Auch wenn eine Anteils­über­tragung mit dem Arbeits­ver­hältnis zusam­men­hängt, ist sie durch dieses nicht (maß­geblich) ver­an­lasst. Denn ent­schei­dendes Motiv für die Über­tragung ist für alle Betei­ligten erkennbar die Regelung der Unter­neh­mens­nach­folge gewesen. Der in der schenk­weisen Über­tragung aus gesell­schafts­recht­lichen Gründen lie­gende Vorteil stelle in dieser Situ- ation keine Ent­lohnung der lei­tenden Mit­ar­beiter für in der Vergan- genheit erbrachte oder in Zukunft zu erbrin­gende Dienste dar.

Hinweis
Als maß­geb­liche Indizien gegen
Arbeitslohn sahen die Richter auch
an, dass die Anteils­über­tragung
nicht an den Fort­be­stand der
Arbeits­ver­hält­nisse geknüpft ge-
wesen war und der vom Finanz-
amt ange­nommene Vorteil im Ver-
gleich zu den Brut­to­ar­beits­löhnen
der Beschenkten deutlich aus dem
Rahmen fiel.

Nach oben scrollen