Im Streitfall war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmens- nachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen. Das beklagte Finanzamt sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung.
Der Bundesfinanzhof entschied (Az. VI R 21/22): Auch wenn eine Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung ist für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situ- ation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergan- genheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Hinweis
Als maßgebliche Indizien gegen
Arbeitslohn sahen die Richter auch
an, dass die Anteilsübertragung
nicht an den Fortbestand der
Arbeitsverhältnisse geknüpft ge-
wesen war und der vom Finanz-
amt angenommene Vorteil im Ver-
gleich zu den Bruttoarbeitslöhnen
der Beschenkten deutlich aus dem
Rahmen fiel.