Auf­wen­dungen für Anmietung eines Pkw-Stell­platzes als Wer­bungs­kosten im Rahmen einer dop­pelten Haus­halts­führung abziehbar

Underground parking

Der mit seiner Haupt­wohnung in Nie­der­sachsen ansässige Kläger unter­hielt in Hamburg aus beruf­lichem Anlass eine ange­mietete Zweit­wohnung. Die monat­liche Woh­nungs­miete inklusive Neben­kosten lag über dem Betrag von 1.000 Euro, den das Finanzamt als Höchst­betrag für die Unter­kunfts­kosten und somit Wer­bungs­kosten aner­kennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Daneben mietete der Kläger einen Stell­platz in Höhe von 170 Euro monatlich an. Das Miet­ver­hältnis für den Stell­platz war bezüglich Laufzeit und Kün­di­gungs­frist an den Woh­nungs­miet­vertrag gebunden. Der Kläger machte in seiner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Ver­an­la­gungsjahr 2020 die Stell­platz­kosten neben den Woh­nungs­miet­zinsen als Wer­bungs­kosten geltend. Das Finanzamt ließ die Woh­nungs­miete in Höhe von 1.000 Euro monatlich als Wer­bungs­kosten zu, ver­sagte jedoch den Abzug der Stell­platz­kosten unter Verweis auf den bereits aus­ge­schöpften Höchst­betrag. Das Nie­der­säch­sische Finanz­ge­richt gab der Klage statt. 

Der Bun­des­fi­nanzhof wies die Revision des Finanz­amtes als unbe­gründet zurück (Az. VI R 4/23). Zwar ist der Wer­bungs­kos­ten­abzug für die Unter­kunfts­kosten im Rahmen einer dop­pelten Haus­halts­führung der Höhe nach auf 1.000 Euro monatlich begrenzt, die Auf­wen­dungen für einen Stell­platz an der Zweit­wohnung unter­liegen nach Auf­fassung der Richter jedoch nicht dieser Abzugs­be­schränkung. Denn diese Auf­wen­dungen werden nicht für die Nutzung der Unter­kunft, sondern für die Nutzung des Stell­platzes getätigt. Sie seien daher, soweit not­wendig, als Wer­bungs­kosten abziehbar. Die Not­wen­digkeit der Stell­platz­an­mietung sei vor­liegend auf­grund der ange­spannten Park­platz­si­tuation in Hamburg zu bejahen. 

Die miet­ver­trag­liche Aus­ge­staltung für die Abzugs­fä­higkeit der Stell­platz­kosten sei ohne Bedeutung. Es sei daher auch nicht maß­geblich, ob der Stell­platz zusammen mit der Wohnung in einem Miet­vertrag oder durch einen sepa­raten Miet­vertrag, gege­be­nen­falls von per­so­nen­ver­schie­denen Ver­mietern ange­mietet werde. Der Bun­des­fi­nanzhof ist damit zugunsten des Steu­er­pflich­tigen von der Auf­fassung der Finanz­ver­waltung in dem Schreiben des Bun­des­mi­nis­te­riums der Finanzen vom 25.11.2020 (BStBl Teil I 2020 Seite 1228, Rz. 108) aus­drücklich abge­wichen.

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