Kürzere Abschreibung bei Immo­bilien: Mehr Klarheit zur Nut­zungs­dauer

House with graph falling

Ob sich der Streit mit dem Finanzamt über eine ver­kürzte Nut­zungs­dauer einer Immo­bilie lohnt, hängt stark vom Ein­zelfall ab. Bei älteren, wenig moder­ni­sierten Miet­ob­jekten kann eine deutlich höhere AfA zu erheb­lichen Liqui­di­täts­vor­teilen führen. Dem stehen die Kosten für ein Gut­achten und der Prü­fungs­aufwand gegenüber.

Bei der Abschreibung von Gebäuden gilt grund­sätzlich die typi­sierte Nut­zungs­dauer des § 7 Abs. 4 EStG. Wohn­ge­bäude werden regel­mäßig mit 2 %, ältere Gebäude mit 2,5 % und neuere Wohn­ge­bäude mit 3 % abge­schrieben; hier­durch werden Nut­zungs­dauern zwi­schen 33 und 50 Jahren unter­stellt. Das Gesetz eröffnet jedoch aus­drücklich die Mög­lichkeit, eine kürzere tat­säch­liche Nut­zungs­dauer zugrunde zu legen, wenn diese nach­ge­wiesen wird. Dieses Wahl­recht ist in der Praxis seit Jahren umstritten. Aus­gangs­punkt einer aktu­ellen Ent­wicklung ist eine erst kürzlich ver­öf­fent­lichte Ent­scheidung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH-Az. IX R 14/23). Sie knüpft an das Urteil vom 28.07.2021 an, mit dem der BFH klar­ge­stellt hatte, dass der Nachweis einer kür­zeren Nut­zungs­dauer mit jeder geeig­neten Methode geführt werden kann. Der anschlie­ßende Versuch der Finanz­ver­waltung, diese Recht­spre­chung durch das Schreiben des Bun­des­mi­nis­te­riums der Finanzen vom 22.02.2023 fak­tisch ein­zu­schränken, ist damit gescheitert.

Maß­geblich für die ver­kürzte Abschreibung (AfA) ist die vor­aus­sicht­liche Rest­nut­zungs­dauer des Gebäudes. Diese kann sich sowohl aus tech­ni­schen als auch aus wirt­schaft­lichen Gründen ver­kürzen. Ent­scheidend ist, wie lange das Gebäude objektiv noch sinnvoll genutzt werden kann; bloße Ver­kaufs- oder Abbruch­ab­sichten reichen nicht aus. Eine absolute Gewissheit wird nicht ver­langt — es genügt eine Pro­gnose mit größt­mög­licher Wahr­schein­lichkeit.

Der BFH hat bereits 2021 klar­ge­stellt, dass kein bestimmtes Gut­ach­ten­format vor­ge­schrieben ist. Das Bun­des­mi­nis­terium der Finanzen hatte dem im Jahr 2023 eine enge Aus­legung ent­ge­gen­ge­setzt. Das Finanz­ge­richt Münster hat die restriktive Ver­wal­tungs­linie kon­se­quent ver­worfen und auch ein modell­ba­siertes Gut­achten nach der Immo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ordnung (Immo­WertV) als aus­rei­chend aner­kannt (Az. 14 K 654/23). In der Folge wurde das BMF-Schreiben auf­ge­hoben. Der schlichte Verweis durch den Steu­er­pflich­tigen auf die modellhaft ermit­telte Gesamt- und Rest­nut­zungs­dauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betref­fenden Immo­WertV genüge laut BFH aller­dings nicht, um eine kürzere tat­säch­liche Nut­zungs­dauer nach­zu­weisen.

Für die Praxis besonders relevant ist auch die Ein­be­ziehung von Erhal­tungs­auf­wen­dungen. Lau­fende Repa­ra­turen stehen einer ver­kürzten Rest­nut­zungs­dauer nicht ent­gegen, umfang­reiche Moder­ni­sie­rungen hin­gegen schon. Wer eine kurze Nut­zungs­dauer geltend macht, muss sein Inves­ti­ti­ons­ver­halten daran messen lassen: Eine umfas­sende Sanierung spricht regel­mäßig sogar eher für eine längere wirt­schaft­liche Lebens­dauer.

Bitte über­prüfen Sie, ob die Gehälter Ihrer Mit­ar­bei­tenden, ins­be­sondere im Nied­rig­lohn­be­reich, ange­passt werden müssen, um den neuen gesetz­lichen Anfor­de­rungen zu ent­sprechen.

Hinweis:
Nach Auf­hebung des BMF-Schreibens vom 22.02.2023 ist zu beob­achten, dass Finanz­ämter im Rahmen von Außen­prü­fungen Gut­achten zur ver­kürzten Rest­nut­zungs­dauer ver­stärkt kri­tisch hin­ter­fragen. Ins­be­sondere werden metho­dische Annahmen und nach­träg­liche Gut­ach­ten­er­stel­lungen ein­gehend geprüft.

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