Vor­steu­er­abzug auch für Rechts­be­ratung zur Durch­setzung von Scha­dens­er­satz­an­sprüchen

Die Klä­gerin, eine GmbH, hatte mit einem Auf­trag­geber einen lang­fris­tigen Betrei­ber­vertrag über die Ent­wicklung und den Betrieb eines Pro­jekts geschlossen. Sie sollte die Pla­nungs- und Ent­wick­lungs­kosten zunächst selbst tragen und erst mit Beginn des Pro­jekts eine Ver­gütung erhalten. Bevor das Projekt umge­setzt wurde, kün­digte der Auf­trag­geber den Vertrag wegen recht­licher Bedenken. 

Die Klä­gerin setzte dar­aufhin erfolg­reich Scha­dens­er­satz­an­sprüche gegen den Auf­trag­geber durch. Für die dabei in Anspruch genom­menen Bera­tungs­leis­tungen machte sie den Vor­steu­er­abzug geltend. Das Finanzamt ver­sagte diesen mit der Begründung, die Bera­tungs­leis­tungen stünden nicht in unmit­tel­barem Zusam­menhang mit einer unter­neh­me­ri­schen Tätigkeit, sondern lediglich mit der Durch­setzung von Scha­dens­er­satz­an­sprüchen. 

Der Bun­des­fi­nanzhof bestä­tigte die Ent­scheidung des Finanz­ge­richts Berlin-Bran­denburg und erkannte den Vor­steu­er­abzug an (Az. V R 15/24). Die Kosten der Bera­tungs­leis­tungen gehörten zu den all­ge­meinen Auf­wen­dungen der beab­sich­tigten unter­neh­me­ri­schen Tätigkeit. Die Scha­dens­er­satz­for­de­rungen hätten ihren Ursprung aus­schließlich in dem Betrei­ber­vertrag und damit in einer wirt­schaft­lichen Tätigkeit, die steu­er­pflichtige Umsätze hätte begründen sollen. Für den Vor­steu­er­abzug sei uner­heblich, dass das Projekt letztlich nicht ver­wirk­licht wurde. 

Das einmal ent­standene Recht auf Vor­steu­er­abzug bleibe bestehen, wenn die beab­sich­tigte wirt­schaft­liche Tätigkeit aus Gründen scheitert, die der Unter­nehmer nicht zu ver­treten habe. Gleiches gelte für Auf­wen­dungen, die erfor­derlich seien, um Ansprüche aus dieser geschei­terten unter­neh­me­ri­schen Tätigkeit durch­zu­setzen oder deren Abwicklung zu ermög­lichen. Da die Bera­tungs­leis­tungen aus­schließlich der Durch­setzung von Scha­dens­er­satz­an­sprüchen dienten, die ihren Ursprung in der geplanten unter­neh­me­ri­schen Tätigkeit hatten, stünden sie in einem aus­rei­chenden Zusam­menhang mit dem Unter­nehmen der Klä­gerin. Die darauf ent­fal­lende Vor­steuer sei daher abzugs­fähig.

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