Was Unter­nehmen bei der E‑Rechnungspflicht beachten müssen (Teil 1)

Noch bis zum 31.12.2026 ist die Aus­stellung von E‑Rechnungen frei­willig. Bei einem Jah­res­umsatz des Rech­nungs­aus­stellers bis 800.000 Euro ver­längert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Eine klas­sische PDF-Datei, die per E‑Mail ver­schickt wird, gilt seit 2025 aus­drücklich nicht mehr als E‑Rechnung im umsatz­steu­er­lichen Sinne. Statt­dessen werden Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD (ab Version 2.0.1 im Profil EN 16931 oder höher) gefordert, die eine voll­ständige maschi­nelle Ver­ar­beitung der Rech­nungs­daten ermög­lichen. Da die Umstellung Fragen auf­wirft, hat das Bun­des­mi­nis­terium der Finanzen am 19.11.2024 einen beglei­tenden Frage-Antwort-Katalog (FAQ) ver­öf­fent­licht, der laufend aktua­li­siert wird. Dieser Katalog ist eine aktuelle und maß­geb­liche Ori­en­tie­rungs­hilfe für Unter­nehmen, da die wich­tigsten Fragen ver­ständlich erläutert werden.

Grund­sätzlich geht es darum, dass auch bei der Erstellung von E‑Rechnungen immer wieder Fehler pas­sieren. Dabei wird seitens der Finanz­ver­waltung zwi­schen drei Feh­ler­ka­te­gorien unter­schieden:

For­mat­fehler : Diese liegen vor, wenn die Rech­nungs­datei nicht den zuläs­sigen Syn­taxen bzw. deren tech­nische Vor­gaben ent­sprechen oder keine richtige und voll­ständige Extraktion zulässt. Solche Rech­nungen sind keine E‑Rechnungen, sondern sonstige Rech­nungen.

Geschäfts­re­gel­fehler: Solche Fehler sind inhalt­liche Fehler und betreffen Inkon­sis­tenzen innerhalb der struk­tu­rierten Datei. Dazu zählen bei­spiels­weise wider­sprüch­liche Angaben oder das Fehlen von Inhalten in Pflicht­feldern.

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