Ver­luste aus Kapi­tal­ver­mögen: Was Anleger zur Ver­lust­ver­rechnung wissen sollten!

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Die steu­er­liche Behandlung von Kapi­tal­ver­lusten ist komplex. Während die Ver­lust­ver­rechnung bei Ter­min­ge­schäften und wert­losen Kapi­tal­an­lagen wieder groß­zü­giger möglich ist, bleibt die strikte Trennung bei Akti­en­ver­lusten bestehen. Ent­scheidend sind der richtige Zeit­punkt der Ver­lust­rea­li­sierung und die früh­zeitige Bean­tragung von Ver­lust­be­schei­ni­gungen.

Ver­luste aus Kapi­tal­ver­mögen sind steu­erlich grund­sätzlich berück­sich­ti­gungs­fähig — aller­dings nicht schran­kenlos. Seit Ein­führung der Abgel­tung­s­teuer gilt ein eigen­stän­diger Ver­lust­ver­rech­nungs­kreis: Ver­luste aus Kapi­tal­an­lagen dürfen aus­schließlich mit posi­tiven Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen aus­ge­glichen werden. Nicht ver­rechnete Ver­luste werden in Fol­ge­jahre vor­ge­tragen. Zusätzlich sieht das Gesetz dif­fe­ren­zierte Ver­rech­nungs­kreise innerhalb der Ein­künfte aus Kapi­tal­ver­mögen vor. Ver­luste aus der Ver­äu­ßerung von Aktien dürfen aus­schließlich mit Gewinnen aus Akti­en­ver­käufen aus­ge­glichen werden. Andere Kapi­tal­erträge, etwa Zinsen oder Fonds­aus­schüt­tungen, bleiben insoweit außer Betracht.

Besonders umstritten waren in den letzten Jahren Ver­luste aus Ter­min­ge­schäften sowie der Ausfall wert­loser Kapi­tal­an­lagen, etwa bei Insolvenz einer Anleihe oder dem Verfall von Knock-out-Zer­ti­fi­katen. Zwi­schen­zeitlich durften solche Ver­luste nur bis zu 20.000 Euro jährlich ver­rechnet werden. Diese Begrenzung ist inzwi­schen auf­ge­hoben. Ver­luste aus Ter­min­ge­schäften und aus dem end­gül­tigen Ausfall von Kapi­tal­for­de­rungen können aktuell wieder unein­ge­schränkt mit posi­tiven Kapi­tal­ein­künften ver­rechnet werden.

Ein steu­erlich rele­vanter Verlust setzt voraus, dass der Ausfall end­gültig ist. Bei Insol­venz­for­de­rungen ist dies regel­mäßig erst dann der Fall, wenn fest­steht, dass keine Rück­zahlung mehr zu erwarten ist. Die bloße Wert­min­derung genügt nicht. Der maß­geb­liche Zeit­punkt ent­scheidet darüber, in welchem Jahr der Verlust steu­erlich berück­sichtigt werden kann.
 

Hinweis:

In der Praxis bestehen noch viele Ver­lust­töpfe aus den Vor­jahren mit fal­scher Zuordnung. Banken haben nicht immer auto­ma­tisch kor­ri­giert. Anleger sollten prüfen, ob in Vor­jahren beschränkte Ver­luste aus Ter­min­ge­schäften korrekt fort­ge­schrieben wurden. Gege­be­nen­falls kann eine Beschei­nigung zur Ver­lust­ver­rechnung bean­tragt werden. Ver­lust­ver­rech­nungs­spiel­räume sollten optimal genutzt und unnötige Steu­er­be­las­tungen ver­mieden werden.

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