1. Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn pro Stunde wird in zwei Stufen angehoben:
Ab dem 1. Januar 2026 steigt er von 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto je Zeitstunde.
Eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro folgt zum 1. Januar 2027.
Bitte überprüfen Sie, ob die Gehälter Ihrer Mitarbeitenden, insbesondere im Niedriglohnbereich, angepasst werden müssen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
2. Anpassung der Minijob-Grenze
Infolge der Mindestlohnerhöhung steigt auch die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte (Minijobber).
Ab dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro pro Monat (zuvor 556 Euro).
Diese dynamische Anpassung ermöglicht es Minijobbern, mehr zu verdienen, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Bitte prüfen Sie bei bestehenden Minijobs, ob eine Anpassung des Gehalts notwendig wird oder ob Sie ggf. die wöchentliche Arbeitszeit reduzieren müssen.
Der Midijob-Bereich (Übergangsbereich bzw. Gleitzone) liegt ab 01.01.2026 zwischen 603,01 € und 2.000,00 €.
3. Arbeitszeitgesetz und Aufzeichnungspflichten
Es ist geplant, das Arbeitszeitgesetz flexibler zu gestalten. Anstelle einer täglichen Höchstarbeitszeit soll künftig eine wöchentliche Höchstarbeitszeit relevanter sein. Ziel ist es, in Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie, mehr Flexibilität zu ermöglichen, wobei die elfstündige Ruhezeit zwischen Arbeitstagen grundsätzlich bestehen bleibt. Die genauen Details hierzu werden in einem noch zu verabschiedenden Gesetzentwurf festgelegt.
Unabhängig davon bleibt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bestehen, um Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz zu vermeiden (BAG-Urteil vom 13.09.2022). Aufgrund des BAG-Urteils nehmen die Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Bundesländern zu. Ein Verstoß dagegen ist aber noch nicht unmittelbar strafbar, da die gesetzliche Ausgestaltung dazu noch fehlt. Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Erfassung von Überstunden und Feiertagsarbeitkann aber bereits jetzt Bußgelder nach sich ziehen, da diese bereits gesetzlich fixiert ist. Lt. einem Gesetzesentwurf des Bundesarbeitsministeriums soll die systematische Zeiterfassung zukünftig verpflichtend elektronisch erfolgen (Ausnahmen für kleine Unternehmen und leitende Angestellte soll es aber geben).
Bestehende Arbeitszeitmodelle (z.B. bei Vertrauensarbeitszeit, Gleitzeit und Homeoffice) sollten daher überprüft und angepasst werden. Zu erfassen sind insbesondere Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sowie die Pausenzeiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit gilt derzeit für alle Arbeitnehmenden, auch für leitende Angestellte und Minijobber. Die Aufzeichnungen müssen spätestens sieben Kalendertage nach dem Tag der Arbeitsleistung erfolgen und dies ist zu dokumentieren. Die Arbeitszeiterfassungsbelege sind vom Arbeitgeber stichprobenartig zu prüfen. Die Dokumentation muss für 2 Jahre aufbewahrt werden.
4. Regelung zur elektronischen Versicherungsnummernabfrage
Das herkömmliche Sozialversicherungsausweis wird bereits durch den Versicherungsnummernnachweis ersetzt. Arbeitgeber müssen die Sozialversicherungsnummer bei der Rentenversicherung abfragen. Seit 2025 ist das Verfahren verpflichtend geworden, d.h. auch bei bereits bestehender Versicherungsnummer ist eine Versicherungsnummernabfrage elektronisch durchzuführen.
Aus diesem Grunde benötigen wir bei Neuanmeldungen von Arbeitnehmern auch immer die Geburtsangaben, das sind: Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort und ggf. Geburtsland. Bitte stellen Sie sicher, uns diese Angaben immer vollständig zur Verfügung zu stellen. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können zur Vergabe einer neuen bzw. falschen Versicherungsnummer führen.
5. Aktivrente
Die geplante Aktivrente soll ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten und wurde vom Finanzausschuss bereits gebilligt. Bundestag und Bundesrat müssen aber noch zustimmen. Die Regelung sieht vor, dass Rentnerinnen und Rentner, die ihre Regelaltersgrenze überschritten haben und weiterhin erwerbstätig sind, bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei dazuverdienen können. Diese Regelung zielt darauf ab, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und ältere Arbeitnehmer zu motivieren, länger im Beruf zu bleiben. Bis zur endgültigen Verkündung können jedoch noch einzelne Details angepasst werden.
6. Verschärfung bei der Festsetzung der Säumniszuschläge durch die Krankenkassen
Künftig sind die Krankenkassen auf Drängen der Bundesregierung angehalten, strenger bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu sein. Bisher wurden bei verspäteter Zahlung oder bei nicht eingelöstem SEPA-Lastschriftmandat Säumniszuschläge in Höhe von 1% des rückständigen auf 50 € abgerundeten Betrags festgesetzt. Künftig sollen Säumniszuschläge auch in folgenden Fällen festgesetzt werden:
- Bei Eintritt eines neuen Mitarbeiters, der einer Krankenkasse angehört, die beim Arbeitgeber noch nicht vertreten ist und gleichzeitigem Schätzverfahren, wenn für den Monat des Beschäftigungsbeginns keine Schätzung erfolgt ist. Dies war bisher immer der Regelfall, da die Beitragsschätzung auf Basis der Daten des Vormonats erfolgt und somit neue Mitarbeiter nicht berücksichtigt werden können.
Künftig muss bei Neueintritten mit neuer Krankenkasse die bisherige Beitragsschätzung neu aufgerollt und angepasst werden. - Wenn die Beitragsnachweise zu spät übermittelt werden und die Krankenkasse die Beiträge selbst schätzt, können auf den Differenzbetrag zwischen Schätzung der Krankenkasse und tatsächlichem Beitragsnachweis Säumniszuschläge anfallen.
- Wenn das SEPA-Lastschriftmandat für eine neue Krankenkasse zu spät erteilt wurde oder ein SEPA-Lastschriftmandat zwischenzeitlich abgelaufen ist, sollen ebenfalls Säumniszuschläge festgesetzt werden.
Aus diesem Grunde bitten wir um Ihre Mithilfe, da für uns teilweise schwer erkennbar ist, ob ein SEPA-Lastschriftmandat bereits abgelaufen ist oder ob die Beitragsschätzung aufgrund von Neueintritten noch einmal korrigiert werden muss. Ebenfalls wichtig ist eine rechtzeitige Information, da nach den Fälligkeitsterminen eine Korrektur oft nicht mehr möglich ist.
Fazit: Sie müssen sich ab kommenden Jahr vermutlich vermehrt auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen einstellen.
Hinweis zum Dezemberlohn:
Die Beitragsnachweise müssen bereits am 19.12.2025 um 0:00 Uhr bei den Krankenkassen sein. Somit muss die Lohnabrechnung bis spätestens 18.12.2025 durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass wir auch etwas Bearbeitungszeit benötigen und dass wir nicht alle Mandanten auf einmal am 18.12.2025 abrechnen können.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre Arbeitsverträge und internen Richtlinien zeitnah auf die kommenden Änderungen zu überprüfen und anzupassen. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu diesen Neuerungen und der Umsetzung in Ihrem Unternehmen zur Verfügung.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Zum Start ins Jahr 2026 empfehlen wir:
- Ihre steuerlichen Unterlagen und Prozesse zu überprüfen
- Geplante Investitionen oder Änderungen frühzeitig steuerlich begleiten zu lassen
- Offene Fragen direkt zu klären, statt erst zum Jahresende zu reagieren
ADVA BERATER – Ihr verlässlicher Partner im neuen Steuerjahr
Als Ihre Steuerberatung behalten wir die Entwicklungen im Blick und unterstützen Sie dabei, Chancen zu nutzen und Risiken zu vermeiden.
Ob Privatperson, Unternehmer oder Selbstständiger – wir begleiten Sie kompetent und vorausschauend durch das Steuerjahr 2026.
📞 Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu den Neuerungen haben oder eine individuelle Beratung wünschen.
Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit im neuen Jahr.
Ihr Team der ADVA BERATER



