Wichtige gesetz­liche Ände­rungen in der Lohn­ab­rechnung 2026

1. Erhöhung des gesetz­lichen Min­dest­lohns

Der gesetz­liche Min­destlohn pro Stunde wird in zwei Stufen ange­hoben:
Ab dem 1. Januar 2026 steigt er von 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto je Zeit­stunde.
Eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro folgt zum 1. Januar 2027.
Bitte über­prüfen Sie, ob die Gehälter Ihrer Mit­ar­bei­tenden, ins­be­sondere im Nied­rig­lohn­be­reich, ange­passt werden müssen, um den neuen gesetz­lichen Anfor­de­rungen zu ent­sprechen.
 
2. Anpassung der Minijob-Grenze

Infolge der Min­dest­lohn­er­höhung steigt auch die monat­liche Ver­dienst­grenze für gering­fügig Beschäf­tigte (Mini­jobber).
Ab dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro pro Monat (zuvor 556 Euro).
Diese dyna­mische Anpassung ermög­licht es Mini­jobbern, mehr zu ver­dienen, ohne dass Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge anfallen.
Bitte prüfen Sie bei bestehenden Minijobs, ob eine Anpassung des Gehalts not­wendig wird oder ob Sie ggf. die wöchent­liche Arbeitszeit redu­zieren müssen.
Der Midijob-Bereich (Über­gangs­be­reich bzw. Gleitzone) liegt ab 01.01.2026 zwi­schen 603,01 € und 2.000,00 €.
 
3. Arbeits­zeit­gesetz und Auf­zeich­nungs­pflichten

Es ist geplant, das Arbeits­zeit­gesetz fle­xibler zu gestalten. Anstelle einer täg­lichen Höchst­ar­beitszeit soll künftig eine wöchent­liche Höchst­ar­beitszeit rele­vanter sein. Ziel ist es, in Ein­klang mit der EU-Arbeits­zeit­richt­linie, mehr Fle­xi­bi­lität zu ermög­lichen, wobei die elf­stündige Ruhezeit zwi­schen Arbeits­tagen grund­sätzlich bestehen bleibt. Die genauen Details hierzu werden in einem noch zu ver­ab­schie­denden Gesetz­entwurf fest­gelegt.
Unab­hängig davon bleibt die Pflicht zur Arbeits­zeit­er­fassung bestehen, um Ver­stöße gegen das Arbeits­zeit­gesetz zu ver­meiden (BAG-Urteil vom 13.09.2022). Auf­grund des BAG-Urteils nehmen die Kon­trollen durch die Auf­sichts­be­hörden in den ver­schie­denen Bun­des­ländern zu. Ein Verstoß dagegen ist aber noch nicht unmit­telbar strafbar, da die gesetz­liche Aus­ge­staltung dazu noch fehlt. Die Nicht­ein­haltung der Pflicht zur Erfassung von Über­stunden und Fei­er­tags­arbeitkann aber bereits jetzt Buß­gelder nach sich ziehen, da diese bereits gesetzlich fixiert ist. Lt. einem Geset­zes­entwurf des Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­riums soll die sys­te­ma­tische Zeit­er­fassung zukünftig ver­pflichtend elek­tro­nisch erfolgen (Aus­nahmen für kleine Unter­nehmen und lei­tende Ange­stellte soll es aber geben).
Bestehende Arbeits­zeit­mo­delle (z.B. bei Ver­trau­ens­ar­beitszeit, Gleitzeit und Home­office) sollten daher über­prüft und ange­passt werden. Zu erfassen sind ins­be­sondere Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sowie die Pau­sen­zeiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit gilt derzeit für alle Arbeit­neh­menden, auch für lei­tende Ange­stellte und Mini­jobber. Die Auf­zeich­nungen müssen spä­testens sieben Kalen­dertage nach dem Tag der Arbeits­leistung erfolgen und dies ist zu doku­men­tieren. Die Arbeits­zeit­er­fas­sungs­belege sind vom Arbeit­geber stich­pro­ben­artig zu prüfen. Die Doku­men­tation muss für 2 Jahre auf­be­wahrt werden.

4. Regelung zur elek­tro­ni­schen Ver­si­che­rungs­num­mern­ab­frage

Das her­kömm­liche Sozi­al­ver­si­che­rungs­ausweis wird bereits durch den Ver­si­che­rungs­num­mern­nachweis ersetzt. Arbeit­geber müssen die Sozi­al­ver­si­che­rungs­nummer bei der Ren­ten­ver­si­cherung abfragen. Seit 2025 ist das Ver­fahren ver­pflichtend geworden, d.h. auch bei bereits bestehender Ver­si­che­rungs­nummer ist eine Ver­si­che­rungs­num­mern­ab­frage elek­tro­nisch durch­zu­führen.
Aus diesem Grunde benö­tigen wir bei Neu­an­mel­dungen von Arbeit­nehmern auch immer die Geburts­an­gaben, das sind: Geburts­datum, Geburtsname, Geburtsort und ggf. Geburtsland. Bitte stellen Sie sicher, uns diese Angaben immer voll­ständig zur Ver­fügung zu stellen. Feh­ler­hafte oder unvoll­ständige Angaben können zur Vergabe einer neuen bzw. fal­schen Ver­si­che­rungs­nummer führen.
 
5. Aktiv­rente

Die geplante Aktiv­rente soll ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten und wurde vom Finanz­aus­schuss bereits gebilligt. Bun­destag und Bun­desrat müssen aber noch zustimmen. Die Regelung sieht vor, dass Rent­ne­rinnen und Rentner, die ihre Regel­al­ters­grenze über­schritten haben und wei­terhin erwerbs­tätig sind, bis zu 2.000 Euro pro Monat steu­erfrei dazu­ver­dienen können. Diese Regelung zielt darauf ab, dem Fach­kräf­te­mangel ent­ge­gen­zu­wirken und ältere Arbeit­nehmer zu moti­vieren, länger im Beruf zu bleiben. Bis zur end­gül­tigen Ver­kündung können jedoch noch ein­zelne Details ange­passt werden.
 
6. Ver­schärfung bei der Fest­setzung der Säum­nis­zu­schläge durch die Kran­ken­kassen

Künftig sind die Kran­ken­kassen auf Drängen der Bun­des­re­gierung ange­halten, strenger bei der Fest­setzung von Säum­nis­zu­schlägen zu sein. Bisher wurden bei ver­spä­teter Zahlung oder bei nicht ein­ge­löstem SEPA-Last­schrift­mandat Säum­nis­zu­schläge in Höhe von 1% des rück­stän­digen auf 50 € abge­run­deten Betrags fest­ge­setzt. Künftig sollen Säum­nis­zu­schläge auch in fol­genden Fällen fest­ge­setzt werden:

  • Bei Ein­tritt eines neuen Mit­ar­beiters, der einer Kran­ken­kasse angehört, die beim Arbeit­geber noch nicht ver­treten ist und gleich­zei­tigem Schätz­ver­fahren, wenn für den Monat des Beschäf­ti­gungs­be­ginns keine Schätzung erfolgt ist. Dies war bisher immer der Regelfall, da die Bei­trags­schätzung auf Basis der Daten des Vor­monats erfolgt und somit neue Mit­ar­beiter nicht berück­sichtigt werden können.
    Künftig muss bei Neu­ein­tritten mit neuer Kran­ken­kasse die bis­herige Bei­trags­schätzung neu auf­ge­rollt und ange­passt werden.
  • Wenn die Bei­trags­nach­weise zu spät über­mittelt werden und die Kran­ken­kasse die Bei­träge selbst schätzt, können auf den Dif­fe­renz­betrag zwi­schen Schätzung der Kran­ken­kasse und tat­säch­lichem Bei­trags­nachweis Säum­nis­zu­schläge anfallen.
  • Wenn das SEPA-Last­schrift­mandat für eine neue Kran­ken­kasse zu spät erteilt wurde oder ein SEPA-Last­schrift­mandat zwi­schen­zeitlich abge­laufen ist, sollen eben­falls Säum­nis­zu­schläge fest­ge­setzt werden.

Aus diesem Grunde bitten wir um Ihre Mit­hilfe, da für uns teil­weise schwer erkennbar ist, ob ein SEPA-Last­schrift­mandat bereits abge­laufen ist oder ob die Bei­trags­schätzung auf­grund von Neu­ein­tritten noch einmal kor­ri­giert werden muss. Eben­falls wichtig ist eine recht­zeitige Infor­mation, da nach den Fäl­lig­keits­ter­minen eine Kor­rektur oft nicht mehr möglich ist.
Fazit: Sie müssen sich ab kom­menden Jahr ver­mutlich ver­mehrt auf die Fest­setzung von Säum­nis­zu­schlägen ein­stellen.
 
Hinweis zum Dezem­berlohn: 
Die Bei­trags­nach­weise müssen bereits am 19.12.2025 um 0:00 Uhr bei den Kran­ken­kassen sein. Somit muss die Lohn­ab­rechnung bis spä­testens 18.12.2025 durch­ge­führt werden. Bitte beachten Sie, dass wir auch etwas Bear­bei­tungszeit benö­tigen und dass wir nicht alle Man­danten auf einmal am 18.12.2025 abrechnen können.
Wir emp­fehlen Ihnen, Ihre Arbeits­ver­träge und internen Richt­linien zeitnah auf die kom­menden Ände­rungen zu über­prüfen und anzu­passen. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu diesen Neue­rungen und der Umsetzung in Ihrem Unter­nehmen zur Ver­fügung.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Zum Start ins Jahr 2026 emp­fehlen wir:

  • Ihre steu­er­lichen Unter­lagen und Pro­zesse zu über­prüfen
  • Geplante Inves­ti­tionen oder Ände­rungen früh­zeitig steu­erlich begleiten zu lassen
  • Offene Fragen direkt zu klären, statt erst zum Jah­resende zu reagieren
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