Abzieh­barkeit von Bei­trägen zu einer frei­wil­ligen pri­vaten Pfle­ge­zu­satz­ver­si­cherung als Son­der­aus­gaben?

Care worker serving dinner for elderly woman in geriatric hospic

Der Bun­des­fi­nanzhof ent­schied, dass die Bei­träge zu einer pri­vaten Pfle­ge­zu­satz­ver­si­cherung auch künftig nicht steu­erlich als Son­der­aus­gaben abge­zogen werden dürfen, selbst wenn sie nur das sozi­al­hil­fe­gleiche Niveau sichern sollen. Die Richter sehen darin keinen Verstoß gegen das Grund­gesetz (Az. X R 10/20).

Der Son­der­aus­ga­ben­abzug von Bei­trägen für eine frei­willige private Pfle­ge­zu­satz­ver­si­cherung, die der (teil­weisen) Absi­cherung von nicht durch die Pflege-Pflicht­ver­si­cherung gedeckten Kosten wegen dau­ernder Pfle­ge­be­dürf­tigkeit dient, sei ver­fas­sungs­rechtlich nicht geboten, da der Gesetz­geber sich bewusst für ein Teil­leis­tungs­system ent­schieden hat.

Nach der ab 2010 gel­tenden Rechtslage sind Bei­träge zur Basis-Kran­ken­ver­si­cherung, die zur Erlangung eines sozi­al­hil­fe­gleichen Ver­sor­gungs­ni­veaus erfor­derlich ist, und zur gesetz­lichen Pfle­ge­ver­si­cherung in voller Höhe als Son­der­aus­gaben abziehbar. Dem­ge­genüber werden Auf­wen­dungen für einen darüber hin­aus­ge­henden Kranken- oder Pfle­ge­ver­si­che­rungs­schutz und sonstige Vor­sor­ge­auf­wen­dungen mit Aus­nahme von Alters­vor­sor­ge­bei­trägen (also z. B. Arbeitslosen‑, Unfall‑, Erwerbsunfähigkeits‑, Haft­pflicht- und Risi­ko­ver­si­che­rungen) nur im Rahmen eines gemein­samen Höchst­be­trags steu­erlich berück­sichtigt, der aller­dings regel­mäßig bereits durch die Bei­träge zur Basis­ab­si­cherung aus­ge­schöpft wird. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof nun klar­ge­stellt.

Im Streitfall hatten die Kläger jeweils eine frei­willige private Pfle­ge­zu­satz­ver­si­cherung abge­schlossen, mit­hilfe derer sie die finan­zi­ellen Lücken schließen wollten, die sich im Falle dau­ernder Pfle­ge­be­dürf­tigkeit vor allem bei höheren Pfle­ge­graden auf­grund der den tat­säch­lichen Bedarf nicht abde­ckenden Leis­tungen der gesetz­lichen Pfle­ge­ver­si­cherung ergäben. Die hierfür auf­ge­wen­deten Bei­träge blieben im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­lagung wegen der ander­wei­tigen Aus­schöpfung des Höchst­be­trags ohne steu­er­liche Aus­wirkung. Die Kläger waren der Ansicht: So, wie der Sozi­al­hil­fe­träger die Heim­pfle­ge­kosten des Sozi­al­hil­fe­emp­fängers über­nehme, müssten auch die Bei­träge für ihre Zusatz­ver­si­che­rungen, die lediglich das sozi­al­hil­fe­gleiche Ver­sor­gungs­niveau im Bereich der Pflege gewähr­leis­teten, zur Wahrung der Steu­er­freiheit des Exis­tenz­mi­nimums ein­kom­men­steu­er­rechtlich berück­sichtigt werden. Der Bun­des­fi­nanzhof hat die gesetz­liche Beschränkung des Son­der­aus­ga­ben­abzugs für ver­fas­sungs­gemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt abge­sehen.

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