Kosten eines Aus­lands­stu­diums keine außer­ge­wöhn­lichen Belas­tungen

Study In Europe. Black Teen Guy And Girl Posing Over EU Flag

Das Recht auf Teilhabe am staat­lichen Stu­di­en­an­gebot begründet auch in Fällen zulas­sungs­be­schränkter Stu­di­en­gänge keinen Anspruch auf Berück­sich­tigung von Kosten eines Aus­lands­stu­diums als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen. So ent­schied das Finanz­ge­richt Düs­seldorf (Az. 14 K 1459/24 E).

Ein Ehepaar wollte die Kosten für das Medi­zin­studium ihrer Tochter in Kroatien als außer­ge­wöhn­liche Belastung steu­erlich absetzen. Die Tochter hatte in Deutschland keinen Stu­di­en­platz erhalten und stu­dierte daher in Kroatien, wo die Eltern die Stu­di­en­ge­bühren und weitere Kosten trugen. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da Stu­di­en­ge­bühren nicht als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen gelten und durch Kin­dergeld sowie Frei­be­träge abge­deckt seien. 

Das Finanz­ge­richt Düs­seldorf hielt diese Ent­scheidung für recht­mäßig. Die Kosten für ein Aus­lands­studium würden keine außer­ge­wöhn­liche Belastung dar­stellen, da sie nicht über den üblichen Unter­halts­aufwand hin­aus­gingen. Die Frei­be­träge und das Kin­dergeld seien aus­rei­chend, um den Bedarf eines aus­wärtig unter­ge­brachten Stu­denten zu decken. Ein Anspruch auf steu­er­liche Berück­sich­tigung der Stu­di­en­kosten wurde abge­lehnt, da der Gesetz­geber die Höhe der Frei­be­träge festlegt und diese als ver­fas­sungs­rechtlich unbe­denklich ange­sehen werden.

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