Haben mehrere Erblasser denselben Vorerben und nach dessen Tod denselben Nacherben eingesetzt, steht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dem Nacherben auf Antrag für alle der Nacherbfolge unterliegenden Erbmassen insgesamt nur ein Freibetrag zu.
Im Streitfall verstarben der Großvater und die Großmutter der Kläger. Die Großeltern hatten die Tante der Kläger als Vorerbin und auf deren Tod u. a. die Kläger als Nacherben eingesetzt. Im Jahr 2015 verstarb die Tante und wurde ihrerseits u. a. durch die Kläger als Miterben beerbt. Der Vater der Kläger war bereits vor der Vorerbin verstorben. In der Erbschaftsteuererklärung stellten die Kläger Anträge, der Versteuerung der Nacherbfälle ihr Verwandtschaftsverhältnis zu den Großeltern zugrunde zu legen. Das Finanzamt berücksichtigte in den Erbschaftsteuerbescheiden gegenüber den Klägern Freibeträge i. H. v. 400.000 Euro pro Erben.
Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist u. a. ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
Eine GmbH hatte von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die GmbH als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die GmbH vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt.
Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Finanzbehörde Recht. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen sei wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehören auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden. Ein derartiger Fall liege hier vor. Schuldner der Grundsteuer sei der Eigentümer, d. h. der Vermieter. Zivilrechtlich könne die Grundsteuer jedoch auf den Mieter überwälzt werden. Sie fließe damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich zum Teil hinzuzurechnen sei. Die Hinzurechnung könne somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernehme, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiere.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass bezüglich einer Hinzuschätzung keine Änderung erfolgt, wenn nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass Betriebseinnahmen nicht erklärt wurden.
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Sachverhaltsbestandteile, die Merkmal oder Teilstück des gesetzlichen Steuertatbestandes sein können, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Tatsachen sind die Merkmale, die den steuerlichen Tatbestand ausfüllen, weil sie unter den Tatbestand subsumiert die steuer-liche Folge ergeben. Auch Hilfstatsachen, die einen Schluss auf das Vorliegen einer Haupttatsache, die Element des gesetzlichen Tatbestandes ist, könnten die Änderungsbefugnis der Finanzbehörde eröffnen. Hilfstatsachen dürften allerdings nur dann herangezogen werden, wenn sie einen sicheren Schluss auf das Vorliegen der Haupttatsache zulassen; bloße Vermutungen oder Wahrscheinlichkeiten reichten hierfür nicht aus. Aus dem „soweit“-Satz folgt weiterhin, dass eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem die nachträglich bekannt gewordene Tatsache ursächlich für eine höhere Steuerfestsetzung ist. Die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen trägt die Finanzbehörde.
Mit dem Kabinettsbeschluss vom 23.02.2022 hat die Bundesregierung eine einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohnes auf zwölf Euro brutto die Stunde auf den Weg gebracht. Dieses zentrale Anliegen der Bundesregierung ist nun umgesetzt und tritt zum 01.10.2022 in Kraft.
Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen. Dabei ist bei Unternehmern mit Gewinnerermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zum einen die umsatzsteuerrechtliche Verpflichtung zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen zu beachten, da sie auch unmittelbar für das Einkommensteuergesetz wirkt. Zum anderen sind die Vorschriften über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu beachten.