Unternehmer müssen sich aufgrund zahlreicher Änderungen und neuer Gesetze, welche zum 1. Januar 2019 in Kraft treten, auf unterschiedliche Neuerungen einstellen.
Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unverändert bei 14,6 Prozent. Dazu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse unterschiedlich von den Versicherten erhebt. Bisher mussten die Versicherten den Zusatzbeitrag alleine tragen. Dies ändert sich ab 2019. Zukünftig wird der Zusatzbeitrag also zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Für Arbeitgeber steigt die Belastung im Schnitt um rund 0,5 Prozent.
Der Beitrag für die Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozent auf dann 3,05 Prozent. Finanziert wird er je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Die Mehrbelastung für Arbeitgeber steigt demnach um 0,25 Prozent.
Ab Januar 2019 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 3,0 auf 2,5 Prozent. Die Senkung gilt jedoch nur bis zum 31.12.2022, danach steigt der Beitragssatz auf 2,6 Prozent.
Für Selbstständige mit geringem Einkommen sinkt der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2019 deutlich. Er beträgt dann inklusive Pflegebeitrag nur noch rund 171 Euro im Monat. Bisher mussten Selbstständige, die sich freiwillig gesetzlich krankenversicherten, monatlich mindestens 423 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Davon profitieren also Selbstständige, die weniger als 2.284 Euro im Monat verdienen.
Steuerlich wird die Behandlung des „Gutschein“ ab Januar 2019 im Umsatzsteuergesetz neu geregelt. Es erfolgt eine Umsetzung des EU Rechtes in deutsches Recht. Künftig wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Bei Einzweckgutscheinen steht der Ort der Lieferung / der Leistung sowie der Gegenstand oder die Dienstleistung, genau wie die Umsatzsteuer, fest. Unternehmer müssen bereits beim Ausstellen des Gutscheins Umsatzsteuer erheben. Bei Mehrzweckgutscheinen fällt erst bei der Einlösung Umsatzsteuer an, da nicht von vornherein fest steht, für welche Leistung der Gutschein in Anspruch genommen wird.
Die Sachbezugswerte wurden der Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die bei der Reisekostenabrechnung abrechenbaren Beträge für Verpflegung pro Monat steigt so z.B. von 246 auf 251 Euro. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten werden für das Frühstück 1,77 Euro und für das Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro angesetzt. Der Wert für Unterkunft und Mieten erhöht sich von 226 auf 231 Euro.
Betreiber elektronischer Plattformen, z.B. Amazon, Ebay usw. haften ab Januar 2019, wenn Händler auf ihren Plattformen die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abführen. Nur wenn die Unternehmen dem Finanzamt eine Bescheinigung über die steuerliche Registrierung der bei ihnen tätigen Händler vorlegen können, haften sie nicht selbst.
Für alle Steuersätze steigen die Einkommensgrenzen 2019 um 1,84 Prozent. Es wird verhindert, dass Einkommenssteigerungen durch Inflation möglicherweise aufgezehrt werden. Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer wird von bisher 9.000 Euro auf 9168 Euro erhöht.
Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fördert (sog. Jobticket), fällt ab 2019 auf Arbeitgeberleistung keine Steuer an. Der steuerfreie Vorteil wird allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet. Auch der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung eines Jobtickets ergibt, ist künftig steuerfrei – das gilt aber nur für den öffentlichen Personennahverkehr, jedoch nicht für Taxifahrten oder Flüge.
Wer einen E- oder Hybrid-Dienstwagen auch privat nutzt, muss monatlich nicht mehr ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern, sondern nur noch 0,5 Prozent. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.
Bisher mussten Arbeitnehmer ein Prozent des Bruttolistenpreises für private Nutzung des Dienstfahrrads als geldwerten Vorteil versteuern. Künftig können Dienstfahrräder steuerfrei genutzt werden.
Ab 2019 haben Steuerpflichtige zwei Monate länger Zeit für ihre Jahressteuererklärung. Wer seine Steuererklärung ohne einen Steuerberater selbst erstellt, muss z.B. die Steuererklärung für 2018 bis zum 31. Juli 2019 einreichen (bisher Mai). Für von einem Steuerberater vertretene Steuerpflichtige gilt der 28. Februar 2020 als letzter Abgabetermin. Darüber hinaus werden verspätete Abgaben aber schärfer geahndet. Wer die Steuererklärung nicht fristgerecht abgibt, muss automatisch einen Verspätungszuschlag bezahlen.
Noch nicht zum Jahreswechsel, aber zum 1. Juli 2019 wird das Kindergeld erhöht. Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern dann 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro im Monat.Der Kinderfreibetrag wird ab Januar auf 2490 Euro oder bei zusammen veranlagten Eltern auf 4980 Euro erhöht.
2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro. Ab 2020 müssen Arbeitgeber dann mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde bezahlen. Auch etliche Branchenmindestlöhne steigen, zum Beispiel im Dachdeckerhandwerk, im Elektrohandwerk, im Gebäudereinigerhandwerk, bei Zeitarbeitern und in der Pflegebranche.
Ab dem 1. Januar erhalten Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit. Diese wird auch als Brückenteilzeit bezeichnet. Arbeitnehmer haben dadurch die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren und danach wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Der Anspruch auf die Brückenteilzeit gilt allerdings nur für Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 45 Arbeitnehmern. Das neue Gesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahre reduzieren können. Das gilt aber nur, wenn diese mindestens 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sind.
Ab dem 1. Januar gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG). Seine Vorschriften gelten für alle, die Verpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringen – also für Produzenten verpackter Waren und für Online-Händler. Betroffene müssen sich registrieren lassen und sich zusätzlich an mehreren dualen Systemen beteiligen.
Ab dem 1. Januar werden die Mautgebühren erhöht, vor allem für laute und schwere Lastwagen. Elektro-Lkw und gasbetriebene Fahrzeuge werden dagegen von der Maut befreit. Ab dem 1. Juli 2018 gilt bereits die Lkw-Mautpflicht nicht nur auf Autobahnen, sondern auch auf allen Bundesstraßen.
Ab dem 1. Juli 2019 gelten reduzierte Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer in der Gleitzone statt bisher bis 850 Euro dann bis zu 1300 Euro Verdienst. Durch die Rentenreform erwerben die Arbeitnehmer nunmehr dennoch volle Rentenansprüche. Für Arbeitgeber ändert sich nur, dass sie künftig das erzielte und das beitragspflichtige Entgelt an die Rentenversicherung melden müssen, wobei der Arbeitgeber unverändert den halben Beitragssatz zahlen muss.
Bereits jetzt zahlen Arbeitgeber freiwillig ihren Angestellten Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge. Ab 2019 wird ein Zuschuss Pflicht, wenn Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Der Zuschuss beträgt 15 Prozent des Sparbeitrags, den die Arbeitnehmer durch Umwandlung eines Teiles ihres Gehalts in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung einzahlen. Wichtig ist, dass diese Verpflichtung zunächst nur für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019 gilt. Ab 2022 gilt die Regelung dann auch für bestehenden Verträge.
Ab dem 1. Januar stehen die Weiterbildungsangebote der Arbeitsagentur auch Beschäftigten offen. Das neue Qualifizierungschancengesetz soll dafür sorgen, dass Arbeitnehmer dem zunehmend digitalisierten und automatisierten Arbeitsmarkt gewachsen sind. Wenn sich Arbeitgeber an den Kosten von Weiterbildungen bei einem zugelassenen Träger beteiligen, dann gibt es einen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit. Dafür muss der jeweilige Berufsabschluss vier Jahre zurückliegen und die Arbeitnehmer dürfen in den vorausgegangenen vier Jahren nicht an einer öffentlich geförderten Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen haben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Betriebsgröße – kleinere und mittlere Unternehmen erhalten mehr als größere Unternehmen.
Nach eine, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wird es ab Januar 2019 für Intersexuelle ein drittes Geschlecht im Personenstandsregister geben. Neben „männlich“ und „weiblich“ kann dort dann auch „divers“ stehen. Für Arbeitgeber ist das vor allem im Hinblick auf Stellenanzeigen relevant. Künftig muss im Jobangebot mit „(m/w/d)“ inseriert werden. Wer dies nicht beachtet verstößt unter Umständen gegen das Gleichbehandlungsgesetz.
Diese fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.