Steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistungen für besonderes Engagement Ihrer Mitarbeiter in der Corona-Krise
In vielen Bereichen leisten ihre Arbeitnehmer in der aktuellen Corona-Krise außergewöhnliches. Sie alle tragen dazu bei, dass die Gesellschaft nicht gänzlich zusammenbricht.
Nun hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen dazu geschaffen, dass eine Anerkennung durch die Arbeitgeber für dieses Engagement ohne zusätzliche Belastungen in Form von Steuerabzug oder Sozialversicherungsbeiträgen möglich ist.
Belohnung für Arbeitnehmer
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten demnach im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und / oder Sachbezügen gewähren. Diese Corona-Beihilfen sollen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG fallen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dies teilte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 9. April 2020 den obersten Finanzbehörden der Länder mit.
Steuerfrei bedeutet im Corona-Fall auch sozialversicherungsfrei
Diese steuerfreien Zuschüsse, Sachzuwendungen oder Bonuszahlungen der Arbeitgeber sind nach der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Sie können damit ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt werden.
Zuschüsse branchenübergreifend möglich
Im Allgemeinen ist eine Zahlung von Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers nur in ganz speziellen Krankheits- oder Unglücksfällen steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Nach dem Schreiben des Finanzministeriums vom 9. April 2020 kann aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise allgemein unterstellt werden, dass ein rechtfertigender Anlass für die Zahlungen gegeben ist. Die sonst geltenden, strengen Voraussetzungen müssen nicht vorliegen.
Die Regelungen gelten auch außerhalb der sogenannten systemrelevanten Bereiche. Damit dürfen die „Corona-Beihilfen“ bis zu einer Höhe von 1.500 Euro in allen Branchen, Unternehmensformen und für alle Berufe gezahlt werden, müssen jedoch im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass seitens der Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht unter die Steuerbefreiung fallen und bisher auch keine Refinanzierung der Arbeitgeberbeihilfe durch öffentliche Mittel geplant ist (Ausnahme Pflegebereich).
Alle anderen Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben jedoch unberührt und können daneben weiter in Anspruch genommen werden.