Immer häufiger bekommen Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber statt eines Dienstwagens (Elektro-)Fahrräder zur Verfügung gestellt. Oft wird dabei ein Leasing-Rahmenvertrag durch den Arbeitgeber mit einem Fahrradleasingunternehmen abgeschlossen.
Dabei gibt es im Wesentlichen zwei Varianten:
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass im Regelfall die Nutzungsüberlassung Bestandteil der arbeitsvertraglichen Entlohnung ist. Somit stellt die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) dar. Dies gilt auch in Leasingfällen.
Relevant für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist die verkehrsrechtliche Unterscheidung zwischen:
Liegt echte Barlohnumwandlung vor, wird der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regel berechnet. Als Bruttolistenpreis wird die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich der Umsatzsteuer zu Grunde gelegt. Die unverbindliche Preisempfehlung ist auf volle Hundert Euro abzurunden.
Die Freigrenze für Sachbezüge (44 €-Grenze) findet keine Anwendung. Ein zusätzlicher gesonderter Vorteil für die Nutzung des Fahrrades zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist jedoch nicht anzusetzen. Der Arbeitnehmer kann dennoch die Entfernungspauschale geltend machen.
Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z.B. Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, gilt ebenfalls die 1%-Regelung.
Für Elektrofahrräder, die als Kraftfahrzeuge anzusehen sind und die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden, ist dabei nur die Hälfte der o. g. unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen.
Zusätzlich ist nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein monatlicher geldwerter Vorteil von 0,03 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Elektrofahrrads für jeden vollen Entfernungskilometer anzusetzen.
Ab 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)
Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 37 EStG).
Die Steuerbefreiung gilt nicht für S-Pedelecs und E-Bikes, die verkehrsrechtlich Kraftfahrzeuge darstellen, sowie für (Elektro-)Fahrräder, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung (z. B. bei einem Leasing-Modell) überlassen werden.
Der steuerfreie Sachbezug ist weder auf die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge noch auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Für Zeiten vor dem 01.01.2019 und nach dem 31.12.2021 gilt für die Ermittlung der privaten Nutzung eines Dienstfahrrads die 1%-Regelung.
Beim Erwerb des Jobrads vom Leasinggeber nach Ende der Vertragslaufzeit ist zu prüfen, ob das Rad zu einem geringeren Preis als dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort (i. S. des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG) erworben wird. Ist dies der Fall, muss der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite berücksichtigt werden.
Aufgrund der in der Praxis schwierigen Wertermittlung wird aktuell folgende Festsetzung des Endpreises aus Vereinfachungsgründen von der Finanzverwaltung bundesweit akzeptiert:
Bei einer Übereignung nach 36 Monaten Nutzungsdauer sind 40 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Dies gilt, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer Restwert in geeigneter Weise nachgewiesen wird.
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