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Gesetzesänderungen für Arbeitgeber zum 01.01.2020

Gesetzesänderungen für Arbeitgeber zum 01.01.2020

Zum 01.01.2020 traten verschiedene gesetzliche Änderungen für Arbeitgeber in Kraft. Über ausgewählte Themen möchten wir Sie nachfolgend informieren:

Mindestlohn-Erhöhung zum 01.01.2020

Der gesetzliche Mindestlohn wurde von der Mindestlohn-Kommission ab 01.01.2020 auf 9,35 Euro pro Stunde angehoben. Grundlage ist die Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13.09.2018.

Auch für Auszubildende in tariflich nicht gebundenen Betrieben wurde erstmalig ab 01.01.2020 durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung ein Mindestlohn festgelegt. Für die im Jahr 2020 begonnene Berufsausbildung gilt im 1. Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung von 515,00 Euro brutto. Diese steigt im 2. Jahr um 18%, im 3. Jahr um 35% und im 4. Jahr um 40% auf Basis des 1. Ausbildungsjahres.

Verschärfung bei den Sachbezügen ab 01.01.2020

Durch das sog. Jahressteuergesetz 2019 ist der Begriff der Sachbezüge (44-Euro-Freigrenze) – abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung – ab 01.01.2020 wie folgt gesetzlich definiert worden:
„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungennachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (z. B. Geldkarten) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“

Die monatliche 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist bei Gutscheinen und Geldkarten ab 01.01.2020 zudem nur dann anwendbar, wenn Sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen sind ausgeschlossen.

Nach der angegebenen Vorschrift im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist nur bei solchen Zahlungsinstrumenten von Sachbezügen auszugehen, die ausschließlich

  • für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten (= einem bestimmten Einzelhändler; sog. Hauskarte, einschließlich shop-in-shop-Lösungen z. B. bei Kaufhäusern) oder
  • für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können (begrenztes Netzwerk). Hierunter fallen z. B. die Kundenkarte einer Ladenkette sowie City-Cards. Ausschlaggebend ist hier der einheitliche Marktauftritt, nicht darunter fällt hingegen der Betreiber eines reinen Internet-Marktplatzes, auf dessen Plattform andere Anbieter Waren oder Dienstleistungen anbieten.

In beiden vorstehenden Fällen darf das Zahlungsinstrument zudem nur im Inland zum Einsatz kommen.

oder

  • für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen aus einem sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrum eingesetzt werden können. Hierunter fallen z. B. Tankkarten („Alles was das Auto bewegt“), Gutscheinkarten, Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten; eine grenzüberschreitende Nutzung der Karte ist dabei unschädlich.

oder

  • für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle auf der Grundlage einer gewerblichen Vereinbarung mit dem Emittenten eingesetzt werden können (Instrumente zu sozialen oder steuerlichen Zwecken; sog. Zweckkarte). Hierzu gehören z. B. Essensgutscheine sowie Aufmerksamkeiten bei einem besonderen persönlichen Ereignis des Arbeitnehmers. Auch hier darf das Zahlungsinstrument nur im Inland zum Einsatz kommen.

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen gehören sog. Closed-Loop-Karten (z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel) und Controlled-Loop-Karten (z. B. Centergutschein, „City-Cards“) zu den Sachbezügen. Closed-Loop-Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen. Controlled-Loop-Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen nicht nur beim Aussteller, sondern bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen.

Keine Sachleistung, sondern eine Geldleistung liegt vor bei Geldkarten (z. B. sog. Open-Loop-Karten), die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Als Geldleistung zu behandeln sind daher insbesondere Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsmittel hinterlegt werden können (Stichwort: Funktion einer weltweit einsetzbaren Kreditkarte).

Ab 01.01.2020 dürfen Waren- und Tankgutscheine wieder nur die Sachleistung bezeichnen und keinen Geldbetrag enthalten. Auch bei einer nachträglichen Kostenerstattung durch den Arbeitgeber handelt es sich ab 01.01.2020 um eine Geldleistung, die steuer- und beitragspflichtig ist.

Verpflegungsmehraufwendungen

Durch das Jahressteuergesetz wurden die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung angehoben. Für Abwesenheitszeiten von 24 Stunden erfolgte eine Erhöhung von 24 auf 28 Euro und für den An- und Abreisetag sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung mit einer Dauer vom mehr als 8 Stunden von 12 auf 14 Euro. Als Voraussetzung gilt unverändert, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung oder seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Auch bleiben die bisherigen Kürzungen für erhaltene Mahlzeiten (Frühstück 20%, Mittag- und Abendessen je 40%) unverändert.

Weiterbildungsleistungen

Vom Arbeitgeber getragene Weiterbildungsleistungen werden steuerbefreit. Dabei gilt die Steuerfreiheit auch für solche Weiterbildungsleistungen, die nicht arbeitsplatzbezogen sind, sondern der Verbesserung der allgemeinen Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z.B. Englisch- oder Computerkurs). Die Leistungen dürfen jedoch keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben – denn dann entfällt die Steuerfreiheit.

Nachforderung von Sozialabgaben bei der Zahlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen

Arbeitgeber, die an Ihre Arbeitnehmer Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlen, stehen jetzt im besonderen Fokus der Rentenversicherungsprüfer.

Gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz sind die Zuschläge auch bei Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Feiertag weiterzuzahlen, wenn diese ansonsten zu leisten gewesen wären. Die Zuschläge sind dann jedoch steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn, da sie nicht tatsächlich abgeleistet wurden.

Dies steht schon seit vielen Jahren im Gesetz, wurde aber bisher von den Prüfern nicht aufgegriffen. Seit Ende letzten Jahres wurden diese aber im Rahmen von Rentenversicherungsprüfungen tatsächlich für die letzten 4 Jahre nachberechnet und die entsprechenden Sozialabgaben nachgefordert. Betroffen sind alle Arbeitgeber, die regelmäßig Zuschläge an Ihre Arbeitnehmer zahlen, z. B. Gaststätten und Pflegedienste.

Um nachzuweisen, dass keine Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit ausgefallen ist, benötigt man genaue Aufzeichnungen über die geplanten und tatsächlich durchgeführten Dienste, z.B. Dienstpläne, Einsatzpläne, etc.
Wenn Zuschläge bei Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt werden müssen, müssten Sie uns das bitte gesondert mitteilen, damit wir diese in der Lohnabrechnung korrekt berücksichtigen können.

Haben Sie Fragen zu diesem Artikel oder wünschen Sie ein Beratungsgespräch? Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail!

Ihre Ansprechpartner: Anja Keil und Tina Kriebisch


Tel. +49351 8212960

www.adva-berater.de

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