Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn Sie im Kalenderjahr 2020 eine Corona-Soforthilfe des Bundes erhalten haben, so haben Sie sicherlich in der letzten Zeit auch ein Schreiben der Sächsischen Aufbaubank erhalten und fragen sich vielleicht, was dies zu bedeuten hat.
Handelt es sich um ein standardisiertes Rückmeldeverfahren, wie es dies in anderen Bundesländern gibt? Ist es eine Aufforderung zur Prüfung der Höhe der Zuschüsse oder eine Aufforderung zur Erstellung der Schlussabrechnung? Oder handelt es sich wirklich „nur“ um eine rechtlich unverbindliche Hilfestellung der SAB für die Berechnung der korrekten Höhe der Corona-Soforthilfe?
Hier können wir Sie beruhigen:
Es handelt sich tatsächlich lediglich um ein rechtlich unverbindliches Berechnungstool. Damit sollen Sie die Möglichkeit erhalten, bereits vor dem Start der offiziellen Prüfungen und vor der zu erstellenden Schlussabrechnung zu prüfen, ob die erhaltenen Zuschüsse eventuell (anteilig) zurückzuzahlen sind. Daneben informiert Sie das Schreiben darüber, dass Ihre Daten an das Finanzamt weitergegeben wurden.
Das Berechnungstool ist sehr kurz gefasst und es gibt keine Erläuterungen zu einzelnen Positionen. Auffallend ist insbesondere, dass unter den zu berücksichtigenden Einnahmen ausdrücklich Liquiditätsdarlehen benannt sind.
Auf eine Anfrage der Steuerberaterkammer Sachsen teilte die SAB nun mit, dass die Wortwahl „Liquiditätsdarlehen“ wohl sehr unglücklich gewesen sei und diese nun auch korrigiert worden ist. Gemeint wären damit nicht die Liquiditätshilfedarlehen „Sachsen hilft sofort“ oder betrieblich über Kreditinstitute aufgenommene Liquiditätsdarlehen, sondern von Dritten (z.B. Kommunen, Privatpersonen) als Hilfe bzw. Unterstützung gewährte Darlehen sowie andere Unterstützungsleistungen (z.B. Spenden, Zuschüsse).
Daneben befindet sich auch die Berücksichtigungsfähigkeit von Personalkosten, welche nicht vom Kurzarbeitergeld umfasst sind, derzeit noch in Abstimmung.
Für Fragen oder weiteren Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
ADVA GmbH Steuerberatungsgesellschaft
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