Bun­des­fi­nanzhof bestätigt Besteuerung der Ener­gie­preis­pau­schale bei Arbeit­nehmern

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Im Streitfall erzielte der unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflichtige Kläger im Streitjahr 2022 ganz­jährig Ein­künfte aus nicht­selbst­stän­diger Arbeit. Von seinem Arbeit­geber erhielt er die Ener­gie­preis­pau­schale in Höhe von 300 Euro aus­ge­zahlt, die in der Lohn­steu­er­be­schei­nigung als Bestandteil des Brut­to­ar­beits­lohns aus­ge­wiesen wurde. Im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­lagung berück­sich­tigte das beklagte Finanzamt die Ener­gie­preis­pau­schale als steu­er­pflich­tigen Arbeitslohn. Die hier­gegen nach erfolg­losem Ein­spruchs­ver­fahren erhobene Klage wies das Finanz­ge­richt Münster als unbe­gründet ab. Mit seiner Revision rügt der Kläger, § 119 EStG ver­stoße sowohl gegen for­melles als auch gegen mate­ri­elles Ver­fas­sungs­recht.

Die Richter des Bun­des­fi­nanzhofs bestä­tigten jedoch die Besteuerung. Das Finanzamt habe die dem Kläger von seinem Arbeit­geber aus­ge­zahlte Ener­gie­preis­pau­schale bei der Ein­kom­men­steu­er­fest­setzung zutreffend als steu­er­pflichtige Ein­nahme ange­setzt. Dies sei weder ein­fach­ge­setzlich noch ver­fas­sungs­rechtlich zu bean­standen (Az. VI R 15/24).

Hinweis

Ein­sprüche von Arbeit­nehmern, die mit Blick auf dieses Mus­ter­ver­fahren ruhten, werden die Finanz­ämter nun vor­aus­sichtlich zurück­weisen. Für Rentner, deren Ener­gie­preis­pau­schale als sonstige Ein­künfte besteuert wurde, ist beim Bun­des­fi­nanzhof derzeit noch ein Ver­fahren anhängig (Az. X R 27/25); ent­spre­chende Ein­sprüche können wei­terhin ruhen.

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