Abge­kürzter Zah­lungsweg & ange­nommene Zins­vor­teile: STEU­ER­LICHE BEUR­TEILUNG

Steu­erlich kommt es nicht immer nur darauf an, wer tat­sächlich über­weist. In der Praxis zahlt häufig eine andere Person direkt an den Gläu­biger. Man spricht dann von einem abge­kürzten Zah­lungsweg. Gemeint ist, dass das Geld nicht erst an den eigent­lichen Schuldner wei­ter­ge­leitet wird, sondern direkt dorthin fließt, wo die Ver­pflichtung zu erfüllen ist. Ein solcher Zah­lungsweg kann steu­erlich aner­kannt werden. Vor­aus­setzung ist aber, dass klar bleibt, für wen bezahlt wird und wer wirt­schaftlich belastet sein soll. Wird etwa eine Hand­wer­ker­rechnung für eine ver­mietete Wohnung des Kindes unmit­telbar von den Eltern bezahlt, kann der Wer­bungs­kos­ten­abzug beim Kind grund­sätzlich in Betracht kommen. Dafür muss die Zahlung ein­deutig der ver­mie­teten Immo­bilie und dem Kind als Eigen­tümer zuge­ordnet werden können.

Ein ähn­liches Problem ent­steht, wenn Zah­lungen nicht sofort, sondern erst später oder in Raten erfolgen. Es stellt sich dann häufig die Frage, ob in den Beträgen ein Zins­anteil ent­halten ist. Wird zum Bei­spiel ein Kauf­preis nicht sofort, sondern über einen län­geren Zeitraum gezahlt, kann das Finanzamt prüfen, ob die spä­teren Zah­lungen teil­weise wirt­schaftlich für die Stundung entgelt sind. Ein solcher Zins­anteil kann zu steu­er­pflich­tigen Kapi­tal­ein­künften führen.

Der Bun­des­fi­nanzhof hat hier z. B. eine wichtige Grenze gezogen (Az. VIII R 30/24). Eltern hatten ein Grund­stück an ihre Tochter ver­kauft. Der Kauf­preis war in monat­lichen Raten zu zahlen; Zinsen wurden aus­drücklich nicht ver­einbart. Das Finanzamt wollte dennoch aus den Raten einen fik­tiven Zins­anteil her­aus­rechnen. Der Bun­des­fi­nanzhof lehnte ab. Wenn im Vertrag klar geregelt ist, dass jede Rate voll­ständig auf den Kauf­preis gezahlt wird und die Stundung zinslos erfolgt, ent­stehen nicht allein deshalb steu­er­pflichtige Kapi­tal­erträge.

Hinweis:
Über­nimmt ein Ange­hö­riger – etwa ein Elternteil – eine Zahlung für einen anderen, spricht man steu­erlich häufig von Dritt­aufwand. Zahlt der Dritte lediglich für die Rechnung des Steu­er­pflich­tigen seines eigenen ver­trag­lichen Zah­lungswegs (abge­kürzter Zah­lungsweg), kann der Aufwand dem Steu­er­pflich­tigen zuge­rechnet werden. Auch wenn der Dritte einen Vertrag im eigenen Namen abschließt (abge­kürzter Ver­tragsweg), ist ein Wer­bungs­kosten- oder Betriebs­aus­ga­ben­abzug unter bestimmten Vor­aus­set­zungen möglich. Ent­scheidend ist immer, dass ein wesent­licher wirt­schaft­licher Aufwand vor­liegt und ob der Dritte eine eigene oder eine fremde Ver­pflichtung erfüllt.

Daher sollten Ver­träge, Rech­nungen und Zah­lungs­ab­läufe ein­deutig doku­men­tiert werden, wer Ver­trags­partner, wirt­schaftlich Belas­teter und Begüns­tigter ist. Bei Raten­zah­lungen oder zins­losen Stun­dungen – etwa bei Grund­stücks­über­tra­gungen unter Ange­hö­rigen – emp­fiehlt sich außerdem eine klare ver­trag­liche Regelung, dass die Raten aus­schließlich auf den Kauf­preis ange­rechnet werden und keine Ver­zinsung ver­einbart ist. So lassen sich Strei­tig­keiten über den Wer­bungs­kos­ten­abzug oder die Annahme steu­er­pflich­tiger Zins­er­träge ver­meiden. Bei Zah­lungen zwi­schen Ange­hö­rigen oder grö­ßeren Beträgen emp­fiehlt sich vorab eine Abstimmung mit dem Steu­er­be­rater.

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