Umsatz­steuer bei Ver­mietung über die Plattform Airbnb

Wer seine private Wohnung, sein Feri­enhaus oder seine Feri­en­wohnung an Gäste ver­mietet und dafür Zah­lungen erhält, kann bereits Unter­nehmer sein.

Das gilt selbst dann, wenn keine Gewer­be­an­meldung, Anzeige beim Finanzamt oder Ähn­liches erfolgt. Auch bei bereits bestehenden Unter­nehmen wird häufig über­sehen, dass es sich dabei um einen „pri­vaten“ Ver­mie­tungsteil des Unter­nehmens handelt.

Die Anwendung der Klein­un­ter­neh­mer­re­gelung kann erfolgen, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht über­schritten hat und im lau­fenden Jahr 100.000 Euro nicht über­schreitet. Die Miet­um­sätze sind dann steu­erfrei.

Hinweis:
Umsatz­steu­erlich ist die Ver­mietung von Wohnraum grund­sätzlich steu­erfrei (§ 4 Nr. 12 UStG). Diese Steu­er­be­freiung gilt jedoch nicht für die kurz­fristige Beher­bergung von Gästen.
Als kurz­fristig gilt eine Ver­mietung, wenn die Räume nach der Absicht des Ver­mieters von vorn­herein nicht für einen län­geren Auf­enthalt bestimmt sind. Regel­mäßig ist dies bei einer vor­ge­se­henen Ver­mie­tungs­dauer von höchstens sechs Monaten der Fall. Feri­en­woh­nungen und Ver­mie­tungen über Platt­formen wie Airbnb erfüllen diese Vor­aus­set­zungen und sind daher grund­sätzlich umsatz­steu­er­pflichtig.
Wird diese Grenze über­schritten oder liegt auf­grund einer Tätigkeit bereits ein Unter­nehmen vor, unter­liegen die Ver­mie­tungs­um­sätze der Umsatz­steuer, da die kurz­fristige Ver­mietung von Wohn­räumen im Gegensatz zur lang­fris­tigen Wohn­raum­ver­mietung nicht von der Umsatz­steuer befreit ist. Die in der Regel kurz­fris­tigen Ver­mie­tungen über die Plattform Airbnb sind daher grund­sätzlich steu­er­pflichtig, unter­liegen aller­dings dem ermä­ßigten Steu­ersatz von 7 %, soweit es sich um reine Beher­ber­gungs­leis­tungen handelt; Zusatz­leis­tungen können dem Regel­steu­ersatz (19 %) unter­liegen.
Unab­hängig davon, ob der Ver­mieter Klein­un­ter­nehmer ist oder seine Umsätze der Umsatz­steuer unter­wirft, ist bei der Ver­mietung über die Plattform Airbnb zu beachten, dass in diesem Fall die Umsatz­steu­er­schuld für die von Airbnb erho­benen Gebühren auf den in Deutschland ansäs­sigen Ver­mieter übergeht. Hin­ter­grund ist, dass Airbnb ein in Irland und damit im Ausland ansäs­siges Unter­nehmen ist, das mit der Bereit­stellung der Plattform (ggf. auch mit der Zah­lungs­ab­wicklung, dem Beschwer­de­ma­nagement, Kun­den­zu­frie­den­heits­um­fragen etc.) elek­tro­nische Dienst­leis­tungen erbringt. In diesem Fall ver­lagert sich die Umsatz­steu­er­schuld für die von Airbnb erbrachte Leistung auf den deut­schen Emp­fänger – auch den Ver­mieter. Das gilt auch für Klein­un­ter­nehmer, die zwar selbst steu­er­freie Umsätze erbringen, aber dennoch Unter­nehmer sind.
Der Ver­mieter schuldet außerdem die von Airbnb erho­benen Umsatz­steu­er­ge­bühren (19 %) und muss diese gegenüber dem zustän­digen Finanzamt erklären. Dies erfolgt im Rahmen der Umsatz­steuer-Vor­anmel­dungen und der Umsatz­steuer-Jah­res­er­klärung. Das gilt selbst dann, wenn die von Airbnb erhobene Pro­vi­si­ons­gebühr bereits von dem Betrag abge­zogen wurde, den der Mieter gezahlt hat. Insofern liegt lediglich eine Auf­rechnung gegen­sei­tiger Zah­lungs­an­sprüche vor. Ist der Ver­mieter zum Vor­steu­er­abzug berechtigt (wenn er kein Klein­un­ter­nehmer ist), kann die im Rahmen des Ver­fahrens ent­standene Umsatz­steuer als Vor­steuer geltend gemacht werden, sodass sich im Saldo keine Zahllast ergibt.

Ist der Ver­mieter aller­dings Klein­un­ter­nehmer , ent­fällt die Mög­lichkeit des Vor­steu­er­abzugs und der als Klein­un­ter­nehmer agie­rende Ver­mieter muss die Umsatz­steuer auf die von Airbnb ein­be­haltene Ser­vice­pau­schale ent­spre­chend gegenüber dem Finanzamt erklären und abführen.

Ins­be­sondere Klein­un­ter­nehmer, die keine Umsatz­steu­er­vor­anmel­dungen abgeben und keine Steu­er­be­rater kon­sul­tieren, ris­kieren Nach­zah­lungen und Säum­nis­zu­schläge. Es emp­fiehlt sich dringend, die umsatz­steu­er­liche Ein­ordnung der eigenen Ver­miet­er­tä­tigkeit zu klären und die Pflichten aus dem Reverse-Charge-Ver­fahren gewis­senhaft zu erfüllen.

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