Wann müssen Geschenke dem Finanzamt gemeldet werden?

Beweg­liche kör­per­liche Gegen­stände sind zwar innerhalb der Familie bis zum Wert von 12.000 Euro von der Steuer — nicht jedoch von der Anmeldung (!) – befreit. Das gilt aber nicht, wenn es sich um Geld, Münzen, Edel­me­talle, Edel­steine und auch Perlen handelt.

§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG enthält eine Ver­pflichtung für Beschenkte und auch Schenker, deren Befolgung zu einem Zusam­men­bruch der Post- und E‑Mail-Ein­gangs­stellen der Finanz­ämter führen würde. Im Gesetz steht wörtlich: „Jeder der Erb­schaft­steuer unter­lie­gende Erwerb ist vom Erwerber … binnen einer Frist von 3 Monaten dem zustän­digen Finanzamt zu melden.“ D. h. auch alle Weih­nachts­ge­schenke an Fami­li­en­an­ge­hörige oder Fremde müssen danach bis zum 24.03. dem für die Schen­kung­steuer zustän­digen Finanzamt der/des Beschenkten gemeldet werden, denn das Gesetz nimmt nach seinem Wortlaut keine Geschenke von dieser Pflicht aus! In der Praxis wird es so gehandhabt, dass weder die Beschenkten noch die Finanz­ämter diese Ver­pflichtung ganz wörtlich nehmen und die Betei­ligten sich auf die Meldung beschränken, die mög­li­cher­weise zu einer Schen­kung­steuer führen kann.

Die Vor­schrift exis­tiert schon seit der Ein­führung der Schen­kung­steuer im Jahre 1906 (!), daher hätten sich die Gerichte auch schon lange damit befassen können. Zu dieser Art von Geschenken (z. B. zu Weih­nachten, zum Geburtstag oder zu einem Jubiläum) sind aber bisher kaum Urteile in der Steu­er­fach­li­te­ratur ver­öf­fent­licht worden. Aller­dings hat kürzlich das Finanz­ge­richt Rheinland-Pfalz zum Wert eines „üblichen Gele­gen­heits­ge­schenks“ zu Ostern ent­schieden und einen Betrag von 20.000 Euro nicht mehr als steu­erfrei ange­sehen (Az. 4 K 1564/24).

Aber Fol­gendes ist zu beachten: Beweg­liche kör­per­liche Gegen­stände sind zwar innerhalb der Familie bis zum Wert von 12.000 Euro von der Steuer — nicht jedoch von der Anmeldung (!) — befreit. Das gilt aber nicht, wenn es sich um Geld, Münzen, Edel­me­talle, Edel­steine und auch Perlen handelt. Schenkt also ein groß­zü­giger Vater seinem Kind ein neues E‑Auto, seiner Frau eine Kette mit einem großen Stein oder eine Ehefrau ihrem Gatten fünf wert­volle Münzen für seine Münz­sammlung, dann sind alle Beschenkten zur Anzeige ver­pflichtet, ggf. auch die Schenkerin/der Schenker. Auf­grund dieser Anzeige prüft dann das Finanzamt zunächst, ob es eine Schen­kung­steu­er­erklärung benötigt und fordert sie an. Erst auf dieser Grundlage kann dann unter Berück­sich­tigung der per­sön­lichen Frei­be­träge von 20.000 bis 500.000 Euro ein Steu­er­be­scheid erteilt werden.

Es ist zu hoffen, dass in der nächsten Neu­fassung des Erb­schaft­steu­er­ge­setzes auch eine Klar­stellung der Anzei­ge­pflicht erfolgt, damit nicht jedes Weih­nachts­ge­schenk zunächst unter das Gesetz fällt.
 

Hinweis:
Mit zuneh­mender Digi­ta­li­sierung der Ver­mö­gens­mel­dungen (Banken melden größere Ver­mö­gens­über­tra­gungen zunehmend sys­te­ma­tisch) steigt die Wahr­schein­lichkeit einer Nach­prüfung.

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