Kryp­towerte 2025 für Pri­vat­an­leger

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Ein genauerer Blick auf das BMF-Schreiben vom März 2025

Grund­sätzlich: Mit Schreiben vom 06.03.2025 hat das Bun­des­mi­nis­terium der Finanzen (BMF) die ertrag­steu­er­liche Behandlung von Kryp­towerten neu gefasst und die Fassung von 2022 ersetzt. Der Begriff „Kryp­towerte“ dient nun als Ober­be­griff; das Schreiben ist für Praxis und Dekla­ration maß­geblich. Für private Anleger bleiben Kryp­towerte regel­mäßig imma­te­rielle Wirt­schafts­güter; Ver­äu­ße­rungs­ge­winne sind – bei Ein­haltung der Halte- frist – als private Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfte zu beur­teilen. Für betrieb­liche Fälle gelten die all­ge­meinen Grund­sätze des Betriebs­ver­mögens.

Ein­ordnung: Payment-Token dienen der Zahlung und führen im Pri­vat­ver­mögen typi­scher­weise bei Verkauf/ Tausch zu § 23-Gewinnen oder ‑Ver­lusten, die in der Steu­er­erklärung anzu­geben sind; Utility-Token gewähren Nut­zungs­rechte, Security-Token können – je nach Aus­ge­staltung – Kapi­tal­erträge oder Kapi­tal­ge­winne nach — 20 EStG begründen. Maß­geblich ist stets die recht­liche und wirt­schaft­liche Aus­ge­staltung des ein­zelnen Tokens, nicht dessen Bezeichnung im Markt.

Für private Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfte gilt wei­terhin die ein­jährige Hal­te­frist. Wird innerhalb von zwölf Monaten nach Anschaffung ver­kauft oder getauscht (ein­schließlich Tausch in andere Kryp­towerte), ist der Gewinn steu­er­pflichtig — hierbei gilt jedoch eine Frei­grenze von 1.000 Euro ab 2024, darüber hinaus ist der Gesamt- gewinn voll steu­er­pflichtig (kein Frei­betrag). Wird nach Ablauf der ein­jäh­rigen Hal­te­frist ver­kauft, bleibt der Gewinn steu­erfrei. Die Rege­lungen des BMF-Schreibens stellen dafür die Leit­planken bereit; die Ein­zel­heiten ergeben sich aus der Ein­ordnung des jewei­ligen Tokens und der kon­kreten Trans­aktion. Vor­rangig für die kor- rekte Besteuerung ist die Ein­zel­be­trachtung je Einheit. Ist diese nicht möglich, gilt für die Hal­te­frist die FiFo-Me- thode (First in, First out), für die Wert­ermittlung ist die Durch­schnitts­me­thode vor­ge­sehen, als Ver­ein­fa­chung kann auch FiFo unter­stellt werden. Prak­ti­kabel sind kon­sis­tente Ver­fahren zur Ver­brauchs­folge, wenn eine Ein­zel­zu­ordnung nicht möglich ist. Feh­lende oder wider­sprüch­liche Unter­lagen gehen in der Regel zu Ihren Lasten. Die Betrachtung erfolgt wal­let­be­zogen und ist je Han­dels­be­zeichnung bis zur voll­stän­digen Veräuße- rung bei­zu­be­halten. Steu­er­re­ports von Börsen oder Tools können ver­wendet werden, müssen aber plau­sibel und über­prüfbar sein, voll­ständige Trans­ak­ti­ons­über­sichten sollten früh­zeitig gesi­chert werden.

Nach­weis­pflichten: saubere Kurs­um­rechnung in Euro, lückenlose Wallet-/Ex­change-Belege, klare Trennung von Privat- und Betriebs­ver­mögen und – bei Security-Token – die Mög­lichkeit, dass Ein­künfte aus Kapi­talver- mögen vor­liegen.

Weitere Infor­ma­tionen finden Sie in unserem aktu­ellen MehrWERT-Brief:
https://mcusercontent.com/fdf208ab856e277d4b8a5e7bd/files/2847bbc9-a099-0756–88fd-62ed9327333c/MehrWERT_Brief_11_25.pdf

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