Jah­res­steu­er­gesetz 2024 pas­siert den Bun­desrat

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Der Bun­desrat hat am 22.11.2024 dem Jah­res­steu­er­gesetz 2024 zuge­stimmt. Es ist am 06.12.2024 in Kraft getreten. Mit dem Jah­res­steu­er­gesetz passt der Gesetz­geber regel­mäßig Bestim­mungen an, die auf­grund anderer Gesetze oder Aus­wir­kungen des EU-Rechts, aber auch durch Recht­spre­chungs­än­de­rungen not­wendig geworden sind. Im Sep­tem­ber­plenum hatte der Bun­desrat zum Gesetz­entwurf aus­führlich Stellung genommen – ungefähr 40 seiner Emp­feh­lungen wurden im Gesetz umge­setzt.

Es folgt eine Auswahl von wich­tigen Ände­rungen:

- Die Steu­er­be­freiung für kleine Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen wird ver­ein­heit­licht: Es gilt nun für alle Gebäu­de­arten die maximal zulässige Brut­to­leistung von 30 kW (peak). Es handelt sich um eine Frei­grenze. Das bedeutet, dass ab Über­schreitung die vollen Steuern auch auf die Leistung unterhalb der Grenze fällig werden. Die Erhöhung der Grenze gilt aber nur für Anlagen, die ab Januar 2025 gekauft, instal­liert und betrieben werden. Für Bestands­geräte bleibt es bei den bis­he­rigen Werten.

- Die als Son­der­aus­gaben zu berück­sich­ti­genden Kin­der­be­treu­ungs­kosten werden von zwei Dritteln auf 80 %, der Höchst­betrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erhöht.

- Die Bean­tragung von Kin­dergeld soll elek­tro­nisch erfolgen können.

- Allein­er­zie­hende erhalten über die Lohn­steu­er­klasse II einen steu­er­lichen Ent­las­tungs­betrag. Das ist ein zusätz­licher Steu­er­frei­betrag, der derzeit bei 4.260 Euro plus weitere 240 Euro für jedes weitere Kind nach dem ersten liegt. Er wird nur gewährt, wenn eine Allein­er­zie­hende tat­sächlich allein in einem Haushalt mit ihren Kindern wohnt. Ab 2025 wird dieser Frei­betrag auch bei noch ver­hei­ra­teten, aber bereits getrennt lebenden Ehe­paaren ange­rechnet.

- Bei Pflege- und Betreu­ungs­leis­tungen setzen Steu­er­ermä­ßi­gungen — wie das bereits bei haus­halts­nahen Dienst­leis­tungen der Fall ist — den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leis­tungs­er­bringers voraus.

- Besonders Bonus­zah­lungen der Kran­ken­ver­si­cherung mindern die gezahlten Kran­ken­kas­sen­bei­träge und damit auch die Höhe der abzieh­baren Son­der­aus­gaben. Bonus­zah­lungen bis zu 150 Euro pro ver­si­cherte Person und Bei­tragsjahr werden generell als Leistung der Kran­ken­kasse und nicht als Bei­trags­er­stattung behandelt. Bei Beträgen über 150 Euro bleibt die Mög­lichkeit bestehen, nach­zu­weisen, dass es sich um eine Kran­ken­kas­sen­leistung und nicht um Bei­trags­er­stat­tungen handelt. — Die Pau­schale für Erb­fall­kosten steigt 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro.

- Durch eine Ent­scheidung des Bun­des­fi­nanzhofs wurde der Kauf eines Erb­teils von einem Mit­erben nicht mehr als Ver­äu­ßerung der Ein­zel­be­stand­teile des Nach­lasses betrachtet. Dadurch fiel auf ein im Nachlass ent­hal­tenes Grund­stück keine Spe­ku­la­ti­ons­steuer an, auch wenn die Zehn­jah­res­frist nicht abge­laufen war. Zukünftig wird auch der Verkauf des Anteils einer Erben­ge­mein­schaft wie der Verkauf der ein­zelnen Ver­mö­gens­teile betrachtet. Folge ist, dass für jeden Ver­mö­gensteil geprüft wird, ob ein steu­er­pflich­tiges Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft vor­liegt.

- Auf Abfin­dungen werden hohe Steuern erhoben, da es sich um Ein­mal­zah­lungen handelt. Die Fünf­tel­re­gelung ver­hindert das, indem sie die Abfindung steu­erlich so behandelt, als würde sie über fünf Jahre aus­ge­zahlt. Bisher konnten Arbeit­geber die Regelung direkt bei der Berechnung der Lohn­steuer anwenden, wodurch Arbeit­nehmer dann auch ent­spre­chend weniger Steuern bezahlten. Künftig müssen Arbeit­nehmer die Regelung selbst über ihre Steu­er­erklärung angeben. So fallen zunächst mehr Steuern an, die aber später vom Finanzamt erstattet werden.

— Die private Nutzung eines Dienst­wagens wird als geld­werter Vorteil ver­steuert. Für Elek­tro­autos gibt es dabei Vor­teile, die bisher teil­weise auch für Hybrid-Fahr­zeuge galten. Deren Ein­stufung wird jetzt ver­schärft. Den Bonus gibt es nur, wenn der Dienst­wagen maximal 50 Gramm Koh­len­dioxid pro Kilo­meter aus­stößt oder eine elek­trische Reich­weite von min­destens 80 Kilo­metern hat. In diesem Fall muss nur die Hälfte des Brut­to­lis­ten­preises als geld­werter Vorteil ange­setzt werden, nicht wie bisher 100 %. Bisher galt eine nied­rigere Grenze von 60 Kilo­metern Reich­weite.

- Klein­un­ter­nehmer mussten ab 22.000 Euro Umsatz Umsatz­steu­er­vor­anmel­dungen abgeben und Umsatz­steuer aus­weisen. Ab dem Jahr 2025 besteht bis zu einem Umsatz von 25.000 Euro die Mög­lichkeit, als Klein­un­ter­nehmer auf den Umsatz­steu­er­ausweis zu ver­zichten. Der Gesamt­umsatz darf im lau­fenden Jahr 100.000 Euro nicht über­schreiten. Bisher lag diese Ober­grenze bei 50.000 Euro und es reichte die Pro­gnose, dass sie nicht über­schritten wird. Ihr Über­schreiten im lau­fenden Geschäftsjahr war dann uner­heblich. Die 100.000 Euro stellen eine Ober­grenze dar. Ab dem Zeit­punkt der Über­schreitung kann die Klein­un­ter­neh­mer­re­gelung nicht mehr ange­wendet werden. Zusätzlich haben ab 2025 auch Unter­nehmer aus anderen EU-Staaten die Mög­lichkeit, in Deutschland die Klein­un­ter­neh­mer­re­gelung für ihre hier erzielten Umsätze zu nutzen. Umge­kehrt haben auch deutsche Klein­un­ter­nehmer die Mög­lichkeit, im EU-Ausland von der Klein­un­ter­neh­mer­re­gelung Gebrauch zu machen. Dazu müssen aller­dings die Gesamt­um­sätze jährlich an das Bun­des­zen­tralamt für Steuern gemeldet werden, damit sicher­ge­stellt ist, dass die Umsatz­grenzen nicht über­schritten werden. Zudem werden Klein­un­ter­nehmer von der Pflicht zur Aus­stellung von E‑Rechnungen aus­ge­nommen. Den Empfang von E‑Rechnungen müssen aber auch sie ermög­lichen.

- Ab dem 01.01.2025 wird die E‑Rechnung im B2B-Bereich ver­pflichtend. Ab 2026 müssen Unter­nehmen auch selbst E‑Rechnungen aus­stellen und ver­senden können. Über­gangs­fristen bis Ende 2028 erleichtern kleinen und mitt­leren Unter­nehmen den Übergang. Für den Empfang von E‑Rechnungen gibt es keine Über­gangs­frist.

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