Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Ermittlung der Ladekosten
Trägt ein Arbeitnehmer die Stromkosten für das Laden eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer häuslichen Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Kosten steuerfrei erstatten. Für die Ermittlung der erstattungsfähigen Stromkosten stehen künftig zwei Möglichkeiten zur Verfügung: die Berechnung anhand der tatsächlichen Stromkosten oder – ab 2026 – die Nutzung einer Strompreispauschale.
Die Finanzverwaltung hat die Voraussetzungen für die Ermittlung der tatsächlichen Ladekosten konkretisiert (Az. IV C 6 — S 2177/00016/042/056, IV C 5 — S 2334/00087/015).
Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten
Der betriebliche Stromverbrauch kann durch einen separaten Stromzähler nachgewiesen werden. Dieser muss nicht den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Lässt sich der betriebliche Anteil nicht unmittelbar ermitteln, sind entsprechende Aufzeichnungen über einen Zeitraum von drei Monaten ausreichend.
Zur Berechnung der tatsächlichen Ladekosten wird die nachgewiesene Strommenge mit dem individuellen Strompreis multipliziert. Neben den verbrauchsabhängigen Stromkosten können auch anteilige Grundpreise berücksichtigt werden. Für dynamische Stromtarife gelten Vereinfachungsregelungen.
Strom, der über eine private Photovoltaikanlage erzeugt und zum Laden des Fahrzeugs genutzt wird, bleibt aus Vereinfachungsgründen bei dieser Berechnung unberücksichtigt.
Neue Strompreispauschale ab 2026
Alternativ kann ab 2026 die neue Strompreispauschale genutzt werden. Grundlage ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis für private Haushalte. Dieser wird mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert.
Die Vereinfachungsregelung gilt unabhängig davon, ob ein dynamischer Stromtarif genutzt oder der Ladestrom teilweise durch eine private Photovoltaikanlage erzeugt wird.
Wahlrecht gilt für das gesamte Wirtschaftsjahr
Zwischen der Berechnung anhand der tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale besteht ein Wahlrecht. Die gewählte Methode muss jedoch einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr angewendet werden.
Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Die bisherigen Regelungen können übergangsweise noch bis zum 31. Juli 2026 angewendet werden.



